Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 60.000.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 €. Streitgegenstand war, ob statt des gerichtlich nach § 39 Abs. 2 GKG festgesetzten Werts von 30.000.000 € ein höherer Wert nach RVG festgesetzt werden kann. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die Tätigkeit denselben Gegenstand betraf; Wertaddition nach § 22 Abs. 2 RVG setzt verschiedene Gegenstände voraus.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Prozessbevollmächtigten auf 60.000.000 € zurückgewiesen; maßgeblich bleibt der gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert nach § 39 Abs. 2 GKG.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Wert nach § 39 Abs. 2 GKG maßgeblich.
Eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf einen höheren Betrag ist ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Tätigkeit denselben Gegenstand betrifft.
Eine Addition gekappter Gegenstandswerte mehrerer Auftraggeber kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeiten verschiedene Gegenstände betreffen; bei demselben Gegenstand ist Mehrarbeit durch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG zu vergüten.
Es entspricht dem Gesetzeszweck, die Höchstgrenze nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG pro Auftraggeber so zu bemessen, als habe dieser den Auftrag allein erteilt; eine Addition, die dem Anwalt insgesamt höhere Vergütung verschafft, ist nicht vorgesehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 28. Mai 2009, Az: 18 U 108/07
vorgehend LG Bonn, 1. Juni 2007, Az: 1 O 552/05
Tenor
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Revisionsverfahren, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG selbständig auf 60.000.000 € festzusetzen, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 € hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Daran hält der Senat auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik (Bischoff, NJW 2010, 1374; Haas/Fischera, LMK 2010, 304946; zustimmend dagegen Thiel, AGS 2010, 215) nach neuerlicher Überprüfung fest. Grundsätzlich kommt eine Wertaddition nur bei verschiedenen Gegenständen in einer Angelegenheit in Betracht (§ 22 Abs. 1 RVG); bei demselben Gegenstand wird die Mehrarbeit des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern dagegen durch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG entgolten. Gegen eine Addition der gekappten Gegenstandswerte mehrerer Auftraggeber bei einem Gegenstand spricht vor allem, dass dann dem Anwalt insgesamt eine höhere Vergütung zustehen würde, als er zusammengerechnet von den einzelnen Auftraggebern verlangen könnte. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Anwalt mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren in einer Höhe zusprechen wollte, die er nach § 7 Abs. 2 RVG von den Auftraggebern gar nicht verlangen kann, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzesbegründung lässt sich nur entnehmen, dass mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG bei mehreren Auftraggebern die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden sollte, als habe er den Auftrag allein erteilt (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], BT-Drucks. 15/1971 S. 195).
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