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BGH·II ZR 139/23·11.03.2025

Vorliegen einer Verbindlichkeit im Hinblick auf die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

ZivilrechtInsolvenzrechtZahlungsunfähigkeit / LiquiditätsbilanzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung durch das OLG. Streitgegenstand ist, wie streitige Forderungen in der Liquiditätsbilanz bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) zu behandeln sind. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine Zulassungsgründe des §543 Abs.2 ZPO vorliegen, und betont, dass die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit an objektiven Umständen und dem materiellen Bestand der Verbindlichkeit zu messen ist; eine abschließende Klärung zur pauschalen Behandlung streitiger Forderungen ist nicht erforderlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da keine Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) ist auf objektive Umstände abzustellen; die Beurteilung erfolgt anhand objektiver Kriterien.

2

Ob eine Verbindlichkeit in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dem materiellen Bestand der Verbindlichkeit.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) vorliegt.

4

Die bloße Rüge schuldhaften Verhaltens des Schuldners ohne substantiiertes, entscheidungserhebliches Vorbringen begründet nicht die Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 17 Abs 2 S 1 InsO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 6. November 2023, Az: 3 U 30/23

vorgehend LG Offenburg, 24. März 2023, Az: 3 O 262/23

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 2023 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob streitige Forderungen in einer Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) voll, im Umfang einer Erfolgsprognose mit einem Bewertungsabschlag oder gar nicht zu berücksichtigen sind, bedarf keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof.

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, allein anhand objektiver Umstände vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 33). Für die Frage, ob eine Verbindlichkeit bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigten ist, kommt es daher auf den materiellen Bestand der Verbindlichkeit an (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, ZIP 2022, 654 Rn. 23 f.; Urteil vom 19. September 2024 - IX ZR 229/22, juris Rn. 14 ff., 34).

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil er mit einem Obsiegen im Prozess der Gläubigerin der Forderung gegen die Gesellschaft nicht habe rechnen dürfen, hat der Senat die hierzu erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 159.210,89 €

Born Wöstmann Bernau

Sander Adams