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BGH·II ZR 139/18·16.07.2019

Geschäftsraummiete: Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangens

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Berufungsurteil zum Herausgabeverlangen in einem Geschäftsraummietverhältnis ein. Streitgegenstand war, ob die Beklagte ihr Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe. Der BGH wies die Revision gemäß § 552a ZPO zurück, da keine Zulassungsgründe und keine Erfolgsaussicht bestanden. Entscheidend war, dass die Klägerin die vertraglich vereinbarte Miete unmittelbar geltend machen kann und frühere Verhandlungsprobleme dem Rechtsmissbrauchseinwand nicht entgegenstehen.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das OLG-Urteil gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe und keine Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen und keine Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Ein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) gegen ein Herausgabeverlangen ist unbegründet, wenn der Anspruch unmittelbar auf einer wirksamen Vereinbarung über die Miethöhe gestützt werden kann.

3

Die bloße Tatsache, dass der Vermieter in der Vergangenheit nicht durchgehend zur Wiederaufnahme eines Mietverhältnisses zu den früheren Konditionen bereit war, steht einem Anspruch aus der wirksamen Vereinbarung nicht ohne Weiteres entgegen.

4

Ein wegen Schriftformmangels nach § 550 BGB grundsätzlich ordentlich kündbares Mietverhältnis ändert nichts daran, dass eine wirksame Nebenvereinbarung die Verpflichtung zur Wiederbegründung des Mietverhältnisses zu den vereinbarten Konditionen begründen kann.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 535 BGB§ 546 BGB§ 552a ZPO§ 550 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. April 2019, Az: II ZR 139/18, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 22. März 2018, Az: 2 U 125/17, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 15. September 2017, Az: 2-5 O 43/16

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 9. April 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2

Die Stellungnahme der Klägerin auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats.

3

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch die Beklagte stehe entgegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihrerseits die Bereitschaft habe vermissen lassen, einen Mietvertrag zu den Konditionen der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 abzuschließen. Soweit die Klägerin - zusammengefasst - auf ihre Angebote zum Abschluss eines neuen Mietvertrags und Probleme bei der Mietpreisfindung verweist, hat der Senat dies bereits berücksichtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, der Streit über die zu zahlende Miete stehe dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, da die Klägerin diese unmittelbar aufgrund der Vereinbarung geltend machen könne.

4

Auch wenn, wie die Klägerin meint, der Mietvertrag mit der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform jederzeit ordentlich kündbar wäre (§ 550 BGB), wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, änderte dies nichts daran, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 unmittelbar dazu verpflichtet wäre, das durch die Kündigung beendete Mietverhältnis zu den dortigen Konditionen erneut zu begründen. Denn diese Vereinbarung ist, wie das Berufungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, insoweit wirksam und erfasst das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten.

DrescherBornV. Sander
WöstmannBernau