Themis
Anmelden
BGH·II ZR 134/09·22.02.2012

Festsetzung eines Teilstreitwerts bei völlig aussichtslosem Beschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Festsetzung eines Teilstreitwerts zur Bestimmung seiner Gerichtskosten. Die zentrale Frage ist, ob ein solcher Antrag trotz formaler Voraussetzungen abgelehnt werden kann, wenn das Beschwerdeverfahren aussichtslos ist. Der Senat weist den Antrag zurück, da die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren völlig aussichtslos und die Nichtzulassungsbeschwerde zuvor ohne Zulassungsgrund zurückgewiesen wurde. Aus Prozessökonomie kann deshalb ein Teilstreitwert nicht festgesetzt werden.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung eines Teilstreitwerts kann abgelehnt werden, wenn die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren völlig aussichtslos ist.

2

Ein Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig von seiner Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, wenn die Prozessführung mutwillig oder offensichtlich aussichtslos ist.

3

Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung rechtfertigt die Zurückweisung eines kostenbestimmenden Antrags zur Vermeidung unbilliger Verfahrenskosten.

4

Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe spricht für das Fehlen von Erfolgsaussichten in nachfolgenden Rechtsbehelfen und kann bei der Entscheidung über kostenrechtliche Anträge berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 247 Abs 2 S 1 AktG§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. April 2009, Az: 5 U 100/08

vorgehend LG Flensburg, 18. Juni 2008, Az: 6 O 78/04

Tenor

Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.

BergmannReichartBorn
StrohnDrescher