Themis
Anmelden
BGH·II ZR 133/09·21.06.2010

Freiberufler-Sozietätsvertrag: Wirksamkeitskontrolle für Versorgungs- und Abfindungsregelungen für ausscheidende Sozien

ZivilrechtGesellschaftsrechtPersonengesellschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über Versorgungs- und Abfindungsregelungen in einem Freiberufler-Sozietätsvertrag. Das BGH weist die Beschwerde zurück, weil nach §543 Abs. 2 ZPO keine Zulassungsgründe vorliegen. Der Senat hält die Ansicht des Berufungsgerichts für überzeugend, wonach die vom Kläger befürwortete Auslegung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.d. §723 Abs. 3 BGB nahelegt. Auf eine nähere Begründung wurde nach §544 Abs.4 ZPO verzichtet.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe nach §543 Abs.2 ZPO; mögliche Unzulässigkeit der Versorgungsregelung als Kündigungsbeschränkung (§723 Abs.3 BGB) angeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erfordert das Vorliegen eines der dort genannten Zulassungsgründe; fehlen diese, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zurückzuweisen.

2

Eine Versorgungs- oder Abfindungsregelung in einem Sozietätsvertrag, die die Beendigung der Mitgliedschaft faktisch erschwert oder dauerhaft an Zahlungsverpflichtungen knüpft, kann eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB darstellen.

3

Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO von einer ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 723 Abs 3 BGB§ 738 BGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 723 Abs. 3 BGB§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 12. Mai 2009, Az: 18 U 5218/08, Urteil

vorgehend LG München I, 15. Oktober 2008, Az: 20 O 9306/05, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es spricht viel für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versorgungsregelung in der von der Klägerin befürworteten Auslegung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB darstellt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 378.670,65 €

Goette Strohn Caliebe

Reichart Drescher