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BGH·II ZR 131/23·14.01.2025

Revision zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit; Analogie von §1066 ZPO nicht generell ausgeschlossen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Berufungsurteil ein; der BGH weist die Revision durch Beschluss auf seine Kosten zurück. Die Zulassungsvoraussetzungen lagen nicht vor und die Revision hatte nach § 552a Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stellte fest, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein generelles Analogieverbot für Zuständigkeitsregelungen nicht begründet und Lücken richterlich geschlossen werden können. Die Stellungnahme des Klägers änderte daran nichts.

Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungsgrund und ohne Aussicht auf Erfolg gemäß § 552a Satz 1 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

2

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht der analogen Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften nicht generell entgegen.

3

Lücken in Zuständigkeitsregelungen dürfen durch anerkannte Methoden richterlicher Rechtsfindung geschlossen werden.

4

Eine nachgereichte Stellungnahme des Revisionsführers führt nur bei substantiiertem, entscheidungserheblichen neuen Vortrag zu einer geänderten Beurteilung der Erfolgsaussicht.

Relevante Normen
§ 552a Satz 1 ZPO§ 1066 ZPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Oktober 2024, Az: II ZR 131/23, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 29. September 2023, Az: 4 U 33/22

vorgehend LG Bremen, 28. Juli 2022, Az: 6 O 924/21

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 29. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, § 552a Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Oktober 2024 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 20. November 2024 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

2

Das Berufungsgericht hat bei der angenommenen analogen Anwendbarkeit von § 1066 ZPO auch nicht die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt. Ein generelles Analogieverbot im Bereich richterlicher Zuständigkeitsregelungen gibt es nicht. Die Lückenhaftigkeit von Zuständigkeitsbestimmungen können durch anerkannte Methoden richterlicher Rechtsfindung geschlossen werden (BVerfGE 82, 286, 305).

BornSanderAdams
B. Grünebergvon Selle