Revision zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit; Analogie von §1066 ZPO nicht generell ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Berufungsurteil ein; der BGH weist die Revision durch Beschluss auf seine Kosten zurück. Die Zulassungsvoraussetzungen lagen nicht vor und die Revision hatte nach § 552a Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stellte fest, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein generelles Analogieverbot für Zuständigkeitsregelungen nicht begründet und Lücken richterlich geschlossen werden können. Die Stellungnahme des Klägers änderte daran nichts.
Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungsgrund und ohne Aussicht auf Erfolg gemäß § 552a Satz 1 ZPO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht der analogen Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften nicht generell entgegen.
Lücken in Zuständigkeitsregelungen dürfen durch anerkannte Methoden richterlicher Rechtsfindung geschlossen werden.
Eine nachgereichte Stellungnahme des Revisionsführers führt nur bei substantiiertem, entscheidungserheblichen neuen Vortrag zu einer geänderten Beurteilung der Erfolgsaussicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Oktober 2024, Az: II ZR 131/23, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 29. September 2023, Az: 4 U 33/22
vorgehend LG Bremen, 28. Juli 2022, Az: 6 O 924/21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 29. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, § 552a Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Oktober 2024 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 20. November 2024 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Das Berufungsgericht hat bei der angenommenen analogen Anwendbarkeit von § 1066 ZPO auch nicht die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt. Ein generelles Analogieverbot im Bereich richterlicher Zuständigkeitsregelungen gibt es nicht. Die Lückenhaftigkeit von Zuständigkeitsbestimmungen können durch anerkannte Methoden richterlicher Rechtsfindung geschlossen werden (BVerfGE 82, 286, 305).
| Born | Sander | Adams | |||
| B. Grüneberg | von Selle |