Nichtzulassungsbeschwerde: Aufhebung der Kostenentscheidung wegen Entscheidung über nicht eingetretene Hilfsanträge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision durch das Kammergericht. Der BGH gab der Beschwerde teilweise statt und hob das Urteil des KG insoweit auf, als über weitere Hilfsanträge entschieden worden war, obwohl die für deren Behandlung vorausgesetzte Bedingung nicht eingetreten war. Das Gericht sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und prozessuale Vorschriften und bestätigte die übrigen Nichtzulassungsbeschwerden als unbegründet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Urteil des KG im Kostenpunkt insoweit aufgehoben, die weitergehenden Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsgericht entscheidet unzulässig, wenn es über bedingte Hilfsanträge befindet, obwohl die für deren Behandlung vorausgesetzte Bedingung nicht eingetreten ist; dies kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und prozessualer Vorschriften darstellen.
Der Senat kann nach § 544 Abs. 9 ZPO Teile eines Urteils der Vorinstanz aufheben, soweit über Anträge oder Kosten unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften entschieden wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn einer der gesetzlichen Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit) vorliegt.
Eine Zurückverweisung nach § 544 Abs. 9 ZPO ist nur erforderlich, wenn die Wiedereinsetzung der Vorinstanz zur weiteren Aufklärung oder Entscheidung notwendig ist; ist dies nicht gegeben, kann der Senat ohne Zurückverweisung aufheben.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 2. Juni 2022, Az: 12 U 57/21
vorgehend LG Berlin, 25. Februar 2021, Az: 93 O 59/16
Tenor
Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge des Klägers mit Ausnahme des Hilfsantrags "Ausschluss der Beklagten zu 1) aus der R. UG" entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat über diese weiteren Hilfsanträge des Klägers unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 Satz 1 ZPO entschieden, obwohl die vom Kläger für diese Anträge formulierte Bedingung nicht eingetreten ist, da das Berufungsgericht über die gleichlautenden Anträge der Klägerin in der Sache entschieden hat.
Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 29. April 2014 - XI ZR 126/13, juris).
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und der Kläger zu 17 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tragen die Klägerin 83 % und der Kläger 17 %, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat legt dabei einen Streitwert für die Berufung des Klägers von 129.250,64 € und für die Berufung der Klägerin von 643.891,32 € (Summe der Einzelwerte Ziffer 1.1.-1.8., 2. im Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juni 2022) zugrunde.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 50 %, der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 35 % und die Beklagten zu 2 und 3 zu weiteren 5 %. Die Klägerin trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Kläger trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3, die Beklagten tragen 70 % und die Beklagten zu 2 und 3 weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 643.891,32 €
Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams
Berichtigungsbeschluss vom 28. August 2023
Das Datum der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Kammergerichts im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023 wird im 1., 2. und 4. Absatz wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum anstatt "5. Mai 2022"
richtig "2. Juni 2022"
lauten muss.
Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams