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BGH·II ZR 129/24·03.03.2026

Revision nach § 552a ZPO zurückgewiesen mangels Zulassungsgründen und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des OLG Bamberg ein. Der BGH wies die Revision auf ihre Kosten zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision nach § 552a ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen.

Ausgang: Revision der Beklagten nach § 552a ZPO mangels Zulassungsgründen und Aussichtslosigkeit zurückgewiesen; Kosten der Revision der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 552a ZPO kann das Revisionsgericht die Revision ohne gesonderte Zulassungsentscheidung zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung fehlen und die Revision offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Fehlen die Zulassungsgründe für die Revision, kann das Rechtsmittel ohne förmliche Zulassungsentscheidung abgewehrt werden; eine bloße Einlegung reicht in solchen Fällen nicht aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu ersetzen.

3

Wird die Revision zurückgewiesen, trägt der Unterliegende die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 552a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Dezember 2025, Az: II ZR 129/24, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 23. Oktober 2024, Az: 8 U 4/24 e

vorgehend LG Schweinfurt, 17. Januar 2024, Az: 24 O 433/23

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Dezember 2025 verwiesen.

Born Wöstmann Bernau

Sander Adams