Erinnerung gegen Vollstreckung aus Kostenrechnung zurückgewiesen – Zugang bejaht
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt machte Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung des BGH geltend und rügte fehlende wirksame Bekanntgabe. Streitpunkt war, ob die Kostenrechnung dem Schuldner zugegangen ist, bevor Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden. Der Senat hielt den Zugang für gegeben und wies die Erinnerung als unbegründet zurück, u. a. wegen eingehender dienstlicher Hinweise und Untätigkeit des Klägers.
Ausgang: Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Zugang der Rechnung an die Kanzleiadresse bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthaft, wenn der Einwand die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betrifft (insbesondere bei Ansprüchen nach JBeitrG).
Eine gerichtliche Kostenrechnung ist ein Verwaltungsakt, der erst durch wirksame Bekanntgabe Grundlage der Vollstreckung wird; die Vollstreckung darf daher erst nach wirksamer Bekanntgabe erfolgen (vgl. § 4 JBeitrG).
Bei bestrittenem Zugang der Rechnung genügt keine weitergehende Substantiierungspflicht des Schuldners; vielmehr ist die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit seines Vortrags zu würdigen; objektive Umstände (fehlende Postrückläufer, telefonische Einlassungen, Untätigkeit auf Ladungen) können den Zugang indizieren.
Beim Bundesgerichtshof entscheiden über Erinnerungen gegen den Kostenansatz grundsätzlich der Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 GKG); eine Übertragung an den Senat ist nur ausnahmsweise möglich.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. März 2026, Az: II ZR 113/23, Beschluss
vorgehend BGH, 23. März 2026, Az: II ZR 113/23, Beschluss
vorgehend BGH, 30. April 2024, Az: II ZR 113/23
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2023, Az: 1 U 50/21
vorgehend LG Halle (Saale), 26. März 2021, Az: 5 O 236/20
Tenor
Die Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen: 780024127968) vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung aus einer Kostenrechnung.
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2024 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.200.000 € festgesetzt.
Unter dem 13. Mai 2024 erstellte die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs zum Kassenzeichen 780024127968 eine Kostenrechnung (Sollbestätigung) über den Rechnungsbetrag von 45.026 €. Adressiert ist die Rechnung an die Kanzleiadresse des Klägers. Das Schreiben enthält die Aufforderung, den Rechnungsbetrag binnen 2 Wochen zu begleichen.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 teilte der Kläger mit, dass nach heutiger Auskunft der Geschäftsstelle die Kostenrechnung anstatt zu dem ihn beim Bundesgerichtshof vertretenden Prozessbevollmächtigten an ihn selbst gesandt worden sei. Die Rechnung sei ihm nicht zugegangen. Es werde ersucht alle Pfändungsmaßnahmen sofort zu beenden und aufzuheben.
Mit Schreiben vom 9. März 2026 legte der Kläger Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ein. Zur Begründung führte er aus, die Kostenrechnung sei bisher nicht zugegangen. Mit Schreiben vom 12. März 2026 verwies der Kläger darauf, dass die Erinnerung im Zweifel als solche nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 GKG auszulegen sei.
Mit schriftlicher Auskunft des Bundesamts für Justiz (Justizbeitreibungsstelle) vom 17. März 2026 wurde mitgeteilt, dass dem Kläger eine Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung am 16. August 2024 formlos per Briefpost übersandt worden sei. Ein Postrückläufer sei nicht eingegangen. Der Zahlungserinnerung beigefügt war eine Forderungsaufstellung. Mit der schriftlichen Auskunft übermittelt wurde ein Schreiben der beauftragten Gerichtsvollzieherin, an die Justizbeitreibungsstelle vom 10. November 2024, in dem mitgeteilt wurde, dass antragsgemäß ein Termin zur Vermögensauskunft bestimmt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden sei. In einem weiteren Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 12. August 2025 teilte diese mit, dass der Kläger unter anderem auf schriftliche Anforderung bislang nicht reagiert habe. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft war dem Kläger durch die Gerichtsvollzieherin am 12. November 2024 zugestellt worden.
Gemäß durch die Justizbeitreibungsstelle vorgelegter Postzustellungsurkunde nebst Auskunft wurden dem Kläger am 27. Februar 2026 die beiden Mitteilungen über die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 6. Februar 2026 sowie deren Ausfertigung durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt.
Laut einer Telefonnotiz der Justizbeitreibungsstelle vom 5. März 2026, übermittelt im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme vom 19. März 2026, erklärte der Kläger auf die Frage hin, weshalb er sich erst jetzt beim "BfJ" melde und nicht bereits auf die Vollstreckungsankündigung oder im Verlauf des Vollstreckungsauftrags (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, Haftbefehl), dass diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf ihn gehabt hätten, zumal die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei.
Mit Beschluss vom 23. März 2026 hat der Senat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung zurückgewiesen.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist statthaft und zulässig (dazu unten 1.), in der Sache allerdings unbegründet (dazu unten 2.).
1. Das Rechtsschutzbegehren ist als Erinnerung iSv § 66 Abs. 1 GKG statthaft.
Der Kläger stützt seine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Kern auf den Einwand, dass ihm die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, bevor Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Die Einwendung des Vollstreckungsschuldners, dass ihm keine Rechnung zugegangen sei, richtet sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, NJOZ 2020, 945 Rn. 13). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind Einwendungen, die die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, gerichtlich geltend zu machen, und zwar bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, wie vorliegend, nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz.
2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der vom Kläger erhobene Einwand der fehlenden Bekanntgabe der Kostenrechnung greift nicht durch.
Die gerichtliche Kostenrechnung ist ein (Justiz-)Verwaltungsakt (BVerwG, NVwZ 2020, 891 Rn. 5 mwN). Ein solcher Verwaltungsakt ist, um wirksam zu werden, dem Kostenschuldner bekannt zu machen. Nur dann bildet er die Grundlage für eine Vollstreckung. Die Vollstreckung darf nach § 4 Satz 1 JBeitrG daher erst dann durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner zuvor zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet wurde. Bestreitet der Empfänger, wie hier, den Zugang der Rechnung, kann von ihm zwar keine weitere Substantiierung verlangt werden (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 Ko 481/22, juris Rn. 61 ff.; BeckOK VwVfG/Tiedemann, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 41 Rn. 49; jeweils mwN), allerdings sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen (BVerwG, NVwZ 2024, 746).
Hier ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kostenrechnung tatsächlich erhalten hat. Nach der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Justizbeitreibungsstelle vom 19. März 2026 hat der Kläger im Rahmen eines Telefonats ihr gegenüber am 5. März 2026 eingeräumt, die Vollstreckungsandrohung erhalten zu haben, die eine Aufstellung der zugrunde liegenden Forderung enthält. Dass er sich nicht bereits nach der Vollstreckungsandrohung im Jahr 2024 bzw. im Laufe des Vollstreckungsauftrags gemeldet habe, hänge damit zusammen, dass diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf ihn gehabt hätten und die Rechnung ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Diese Einlassung, zusammen mit dem Umstand, dass es keine Postrückläufer gab, belegt, dass die Rechnung dem Kläger an seiner Kanzleianschrift tatsächlich zugegangen sein muss. Es erscheint lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt, dem nach eigenen Angaben eine Vollstreckungsandrohung über eine erhebliche (nach eigenen Angaben existenzgefährdende) Forderung zugegangen ist, die in Aussicht gestellte Vollstreckungsmaßnahme unwidersprochen hinnimmt, obgleich er, wie er behauptet, zuvor nie eine Aufforderung erhalten haben will, die der Androhung zugrunde liegende Forderung zu begleichen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Untätigkeit des Klägers auf die ihm an seiner Kanzleiadresse zugestellte Aufforderung der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der Vermögensauskunft.
3. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - XI ZB 16/23, BeckRS 2024, 3061 Rn. 5). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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