Anhörungsrüge gegen Entscheidung über aufschiebende Wirkung der Erinnerung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des II. Zivilsenats zur (Nicht‑)Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung. Das Gericht hält die Rüge für unbegründet, weil der Kläger keine neuen oder entscheidungserheblichen Tatsachen vorträgt, die zu einer anderen Überzeugungsbildung geführt hätten. Zudem ist die Kostenrechnung nicht nach § 172 ZPO an den Anwalt zuzustellen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Nicht-Anordnung aufschiebender Wirkung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Rügeführer nicht substantiiert vorträgt, welche entscheidungserheblichen Einwendungen das Gericht übergangen hat und die Unterlassung des Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Zwingende Verteidigung gegen eine Entscheidung wegen Nutzung dienstlicher Stellungnahmen scheitert, wenn die im Schreiben wiedergegebenen Tatsachen nicht substantiiert bestritten und keine abweichende Überzeugungsbildung dargelegt werden.
§ 172 ZPO findet keine Anwendung auf Justizverwaltungsakte wie die Anordnung von Kostenrechnungen durch die Justizkasse; die Zustellung an den anwaltlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. März 2026, Az: II ZR 113/23, Beschluss
vorgehend BGH, 30. April 2024, Az: II ZR 113/23
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2023, Az: 1 U 50/21
vorgehend LG Halle (Saale), 26. März 2021, Az: 5 O 236/20
nachgehend BGH, 26. März 2026, Az: II ZR 113/23, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. März 2026 gegen den Beschluss des II. Zivilsenats vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2021 - IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643).
1. Soweit der Kläger sich in seiner Anhörungsrüge dagegen wendet, dass die Entscheidung über die (Nicht-)Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom 23. März 2026 nicht auf die dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin des Bundesamts für Justiz vom 19. März 2026 hätte gestützt werden dürfen, ohne ihm hierzu vorab rechtliches Gehör hierzu zu gewähren, kann auf sich beruhen, ob dies angesichts des Eilcharakters jenes Verfahrens zutrifft. Denn in der Anhörungsrüge des Klägers findet sich kein Vortrag, der zu einer abweichenden Überzeugungsbildung geführt hätte.
Der Kläger stellt den Inhalt des Telefonvermerks, der Gegenstand der dienstlichen Stellungnahme vom 19. März 2026 ist und im Beschluss vom 23. März 2026 in seinen zentralen Aussagen wiedergegeben wird, im Wesentlichen nicht in Frage. Weder stellt er den für die Überzeugungsbildung des Senats maßgeblichen Umstand in Frage, dass er die Vollstreckungsandrohung erhalten hat, noch bestreitet er die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin am 12. November 2024. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ein Haftbefehl könne ihm nicht bekannt gewesen sein, wurde hierauf die Entscheidung des Senats nicht gestützt.
2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kostenrechnung nicht dem anwaltlichen Vertreter zugestellt werden muss, da § 172 ZPO auf Justizverwaltungsakte, wie die Anordnung von Kostenrechnungen durch die Justizkasse, nicht anwendbar ist (Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 172 ZPO Rn. 3).
3. Weiteres erhebliches Vorbringen enthält die Anhörungsrüge nicht.
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