GmbH: Inanspruchnahme eines Minderheitsgesellschafters auf Rückzahlung eines Darlehens; Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen permanenter Thesaurierung; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil über die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. In der Sache stellt der Senat klar, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung nicht dauerhaft durch Thesaurierung verweigern darf und sich um anderweitige Erwerbstätigkeit bemühen bzw. Anfechtungsverfahren gegen Thesaurierungsbeschlüsse verfolgen muss.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers nicht dauerhaft ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesellschafterdarlehen kann nicht dauerhaft dadurch außer Vollzug gesetzt werden, dass der Gesellschafter Gewinnausschüttungen durch fortgesetzte Thesaurierung verhindert.
Wer sich auf Rechtsmissbrauch beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ein missbräuchliches Ausüben eines Rechtes ergibt.
Kann die Rückführung eines Darlehens nur durch Anfechtung oder Durchsetzung von Thesaurierungs- bzw. Einziehungsbeschlüssen erreicht werden, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, diese Rechtsbehelfe zu verfolgen bzw. sich um anderweitige Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Bedarf zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung dargelegt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 31. März 2009, Az: 6 U 4/08, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 2. November 2007, Az: 1 O 83/06
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Beklagte kann im Hinblick auf das Berufungsurteil die Rückzahlung des Darlehens nicht auf Dauer verweigern. Er muss sich vielmehr um eine andere bezahlte Tätigkeit bemühen und/oder die Anfechtungsverfahren gegen die Thesaurierungsbeschlüsse fortsetzen bzw. durchführen; ggfl. hat er die aufgrund der Einziehung zu zahlende Abfindung zur Rückführung des Darlehens zu verwenden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 53.600,00 €
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher