Kündigungsfrist in der Satzung eines Prüfungsverbandes: Wirksamkeit unter Berücksichtigung der negativen Vereinigungsfreiheit und der Koalitionsfreiheit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine in der Satzung geregelte Kündigungsfrist von 24 Monaten. Der Senat hat die Rügen geprüft und die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Er hält eine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB zulässigen Zweijahresfrist wegen Art. 9 GG nicht für geboten und differenziert zwischen Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Rüge nicht gehalten gegenüber ausführlicher Auseinandersetzung des Senats mit den vorgetragenen Gesichtspunkten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn aus der Urteilsbegründung ersichtlich wird, dass das Gericht die vorgebrachten, entscheidungserheblichen Einwände geprüft und in seine Erwägungen einbezogen hat.
Die negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verpflichtet nicht generell zur Kürzung satzungsrechtlicher Kündigungsfristen gegenüber der in § 39 Abs. 2 BGB vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren; eine strengere Begrenzung ist nur bei konkreten, erheblichen Verhältnismäßigkeitsbedenken erforderlich.
Die aus Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) entwickelten Beschränkungen für Kündigungsfristen in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Verbandstypen wie Prüfungsverbände übertragen; es bedarf einer gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung der jeweiligen Verbandssituation.
Eine einseitige ‚Teilkündigung‘, durch die ein Mitglied ein nur teilweises Ausscheiden aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erreichen will, ist gegenüber einem Verband unwirksam, soweit der Verband keine entsprechende Mitgliedschaftsform vorsieht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Januar 2017, Az: II ZR 10/15, Urteil
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 10. Dezember 2014, Az: 7 U 344/14, Urteil
vorgehend LG Gera, 6. Mai 2014, Az: 4 O 1512/13
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 hat der Senat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Dezember 2014 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Beklagte wendet sich gegen die Einschätzung des Senats, gegen die Wirksamkeit der in der Satzung des Klägers festgelegten Kündigungsfrist von 24 Monaten bestünden keine durchgreifenden Bedenken (Randnummern 28-36 des Urteils). Sie beanstandet eine unzureichende Würdigung des Arguments, dass bei einer zweijährigen Kündigungsfrist ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre negative Vereinigungsfreiheit vorliege. Insoweit habe sie umfangreich verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 GG vorgetragen. Weiter rügt die Beklagte, der Senat habe ihre Ausführungen unberücksichtigt gelassen, mit denen sie dargelegt habe, dass es keinen für sie nachteiligen Unterschied mache, ob sie sich auf Art. 9 Abs. 3 GG oder "nur" auf Art. 9 Abs. 1 GG stützen könne.
Diese Rügen sind unbegründet. Der Senat hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit für die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband eine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB in Vereinen zulässigen Kündigungshöchstfrist von zwei Jahren gebietet, und diese Frage nach Würdigung der im Streitfall maßgebenden Gesichtspunkte verneint. Hierbei hat der Senat die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2001 (BVerfG, NJW 2001, 2617). Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge zwei weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nennt (BVerfG, BVerfGE 123, 186 Rn. 227; BVerfGE 136, 194 Rn. 190), ist schon nicht ersichtlich, welche für die hier vorzunehmende Prüfung wesentlichen Ausführungen im Senatsurteil unberücksichtigt geblieben sein sollen.
Der Senat hat sich auch mit seiner eigenen Rechtsprechung zu einer auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Begrenzung der Kündigungsfristen in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 23 ff.) befasst (Randnummer 31 des Urteils). Er ist der Argumentation der Beklagten, diese Rechtsprechung sei auf die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband zu übertragen, aber nicht gefolgt.
2. Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht verletzt, soweit der Senat ausgeführt hat, dass eine Genossenschaft dem Prüfungsverband, dem sie angehört, dessen satzungsrechtliche Prüfungsbefugnis jedenfalls dann nicht durch eine "Teilkündigung" oder eine das Mitgliedschaftsverhältnis umgestaltende Erklärung einseitig entziehen kann, wenn der Prüfungsverband eine Mitgliedschaft entsprechenden Zuschnitts nicht anbietet (Randnummern 24-26 des Urteils). Der Senat hat auch insoweit die vorgebrachten Argumente der Beklagten zur Kenntnis genommen und erwogen und sie in den Entscheidungsgründen behandelt, soweit dies geboten erschien.
Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass die Ausführungen des Senats zur Unzulässigkeit einer "Teilkündigung" nicht tragend waren (Randnummer 23 des Urteils).
3. Soweit die Beklagte schließlich rügt, dass der Senat das von ihr vorgelegte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2016 - 9 U 7/16 - nicht erwähnt habe, ergibt sich auch hieraus kein Gehörsverstoß. Der Senat hat dieses Urteil inhaltlich zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen.
| Drescher | Sunder | Grüneberg | |||
| Born | Bernau |