Zulässigkeit der Berufung: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Streitgegenstand war der Beschwerdewert einer Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses. Maßgeblich sei das Interesse, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, insbesondere Zeit-/Kostenaufwand und Geheimhaltungsinteresse; ein Mehraufwand durch Sachverständige war nicht dargetan. Der Gegenstandswert wird bis 600 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig verworfen; Gegenstandswert bis 600 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung zur Auskunft oder Einsichtsgewährung bemisst sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Verpflichteten, die Auskunft bzw. Einsicht nicht erteilen zu müssen; maßgeblich sind insbesondere der erforderliche Zeit- und Kostenaufwand sowie ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse.
Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen sind nur in die Bemessung des Beschwerdewerts einzubeziehen, wenn ihre Hinzuziehung zwangsläufig ist, weil der Verpflichtete allein nicht in der Lage ist, den Anspruch sachgerecht zu erfüllen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts unterliegt dem freien Ermessen des Berufungsgerichts nach §§ 2, 3 ZPO; die Rechtsbeschwerde überprüft diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler, namentlich bei unterlassenen Feststellungen oder Verletzung von Aufklärungspflichten (§ 139 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsführerin könne die Unterlagen ohne fachkundige Unterstützung bereithalten, stellt eine zulässige Schätzung dar; bloße Vermutungen über Zeitaufwand rechtfertigen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Erhöhung des Beschwerdewerts.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Januar 2022, Az: 11 U 82/21
vorgehend LG Hamburg, 26. März 2021, Az: 402 HKO 18/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2022 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 600 €.
Gründe
I. Der Kläger war Treugeberkommanditist der T. GmbH & Co. KG, eine ein Hotel in Erfurt betreibende Fondsgesellschaft. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin von deren Komplementärin.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der T. GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Veräußerung der ehemals in deren Eigentum stehenden Gewerbeimmobilie G. Hotel in Erfurt zu gewähren und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2022 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Zugang zu der Berufungsinstanz nicht unzumutbar erschwert. Die Beklagte ist nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung der Beklagten übersteigt 600 € nicht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f.; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Juni 2020 - II ZB 25/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. Februar 2022 - II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 11). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 6). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2022 - II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 12).
2. Die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht das zentrale Vorbringen der Beklagten gehörswidrig übergangen, eine höhere Beschwer ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte bzw. ihre Geschäftsführerin aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation nicht in der Lage seien, ein mögliches Einsichtsverlangen des Klägers auf seine Erheblichkeit zu überprüfen, und dass aufgrund der Verschmelzung der Beklagten mit der T. GmbH & Co. KG eine qualifizierte Inaugenscheinnahme notwendig sei. Deshalb sei eine vorherige anwaltliche Fachberatung sowie die Begleitung der Einsichtnahme sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich, was Kosten in Höhe von mehr als 600 € zur Folge habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht in seinem Kern berücksichtigt und einen daraus resultierenden Mehraufwand ohne Ermessensfehler verneint.
Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 12; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 22. Februar 2022 - II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 11).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass nicht erkennbar sei, warum die Geschäftsführerin der Beklagten nicht dazu in der Lage sein sollte, die von dem keinesfalls übermäßig komplexen Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung erfassten Geschäftsunterlagen in eigener Verantwortung zur Einsichtnahme bereitzustellen. Diese Ausführungen erfassen sowohl die vorherige als auch die begleitende Hinzuziehung fachlich qualifizierter Berufsträger. Die Rechtsbeschwerde legt auch keine Sachgründe für die Notwendigkeit der Hinzuziehung solcher Personen dar. Soweit die Beklagte aufgrund ihrer Annahme, dass sich auch der Kläger von einem Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe begleiten lassen werde, auf das Prinzip der Waffengleichheit verweist, wurde auch dieses Vorbringen von dem Berufungsgericht berücksichtigt. Der Umstand, dass die Beklagte eine entsprechende Begleitung unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit für sinnvoll erachtet, heißt nicht, dass die Geschäftsführerin der Beklagten ohne Mitwirkung fachkundiger Hilfspersonen zur Gewährung der Einsichtnahme nicht in der Lage wäre.
b) Das Berufungsgericht hat es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ermessensfehlerhaft unterlassen, eine eigene Schätzung nach § 3 ZPO vorzunehmen.
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung auf das nach §§ 2, 3 ZPO bestehende freie Ermessen bei der Festsetzung des Beschwerdewerts Bezug genommen und für den vorliegenden Fall angenommen, dass die Geschäftsführerin der Beklagten auch ohne sachkundige Hilfspersonen in der Lage sei, die klagegegenständlichen Geschäftsunterlagen bereitzustellen, so dass der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Damit hat das Berufungsgericht eine eigene Schätzung ausgeübt. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene nicht weiter präzisierte Vorbringen der Beklagten, die vorzunehmende Sichtung bzw. Trennung der Geschäftsunterlagen nehme ein erhebliches Maß an Zeit in Anspruch und sei vermutlich an einem Tag nicht zu bewältigen, rechtfertigt die Schätzung eines höheren Werts nicht.
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