Verwerfung einer als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe wegen Unstatthaftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob eine als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Verfahrensrüge gegen die Entscheidung des OLG, die ihre Berufung als unzulässig verworfen hatte. Der BGH hält das Rechtsmittel für nicht statthaft, weil gegen die Verwerfung der Berufung die Rechtsbeschwerde zum BGH gegeben ist (vgl. § 522 Abs.1 S.4, § 574 Abs.1 Nr.1 ZPO). Eine Umdeutung nach § 140 BGB kommt nicht in Betracht, weil die formellen Voraussetzungen nicht gewahrt sind und die Rechtsbeschwerde zudem nicht von einem beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt wurde.
Ausgang: Als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel gegen OLG-Beschluss wegen Unstatthaftigkeit und Formmängeln verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft; die sofortige Beschwerde ist insoweit nicht zulässig.
Die Umdeutung einer als anderes Rechtsmittel bezeichneten Prozesshandlung in eine Rechtsbeschwerde nach § 140 BGB setzt voraus, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen der angedeuteten Prozesshandlung gewahrt sind.
Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, wenn das als anderes Rechtsmittel bezeichnete Schreiben nicht beim zuständigen Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde oder dort nicht um Weiterleitung bzw. Zulassung gebeten worden ist.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgeschrieben, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 15. April 2025, Az: 7 U 117/24
vorgehend LG Karlsruhe, 12. April 2024, Az: 3 O 167/23
Tenor
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten vom 29. April 2025 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom15. April 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025, mit dem dieses die Berufung der Beklagten gegen ihre landgerichtliche Verurteilung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen hat, ist nicht statthaft.
Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine sofortige Beschwerde ist mithin nicht statthaft.
Eine Umdeutung der "sofortigen Beschwerde" der Beklagten in eine Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass der anwaltliche Bevollmächtigte der Beklagten das ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sondern beim Oberlandesgericht eingereicht und nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts auf § 522 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO nicht um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof gebeten hat, setzt die Umdeutung einer Prozesshandlung entsprechend § 140 BGB in eine andere Prozesshandlung u.a. voraus, dass deren Voraussetzungen gewahrt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81, NJW 1983, 2200, 2201; Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06,NJW-RR 2008, 876, 877 Rn. 8; BeckOK ZPO/Wulf, Stand 1.12.2024, § 511 Rn. 20).
Das ist hier nicht der Fall. Als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel der Beklagten zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber offensichtlich unzulässig, weil es nicht, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
| Born | Sander | Adams | |||
| B. Grüneberg | von Selle |