Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme oder Zurückweisung des Erstantrages
KI-Zusammenfassung
Eine Kommanditgesellschaft nahm eine Eintragungsanmeldung zur Sonderrechtsnachfolge zurück, nachdem das Registergericht eine Zwischenverfügung wegen fehlender negativer Abfindungsversicherung erlassen hatte. Ein erneuter, inhaltsgleicher Eintragungsantrag wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Der BGH wies die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde zurück, da ohne geänderte Sach- oder Rechtslage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den AG‑Beschluss zurückgewiesen; für identischen erneuten Eintragungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei einem zuvor zurückgewiesenen oder nach gerichtlichem Hinweis zurückgenommenen Eintragungsantrag eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, besteht für einen inhaltsgleichen erneuten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Zwischenverfügung des Registergerichts dient der zügigen Klärung von Eintragungsvoraussetzungen; eine nachfolgende Rücknahme der Anmeldung schließt ohne neue Tatsachen oder Rechtsänderung die erneute Anrufung der Gerichte insoweit aus.
Für die Eintragung einer Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister kann das Registergericht die Vorlage einer negativen Abfindungsversicherung verlangen; das Fehlen einer solchen Erklärung begründet ein Eintragungshindernis.
Die Ablehnung der Eintragung begründet keine materielle Rechtskraft, rechtfertigt jedoch eine erneute gerichtliche Geltendmachung nur bei geänderter Sach‑ oder Rechtslage oder bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Regensburg, 6. Februar 2013, Az: HRA 2853
Leitsatz
Wenn ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder nach einem gerichtlichen Hinweis auf Eintragungshindernisse zurückgenommen wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2013 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 7.669,38 €
Gründe
I.
Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRA 2853 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21. Dezember 2011 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 übertragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Weiter lautete die Anmeldung:
„Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter und die übertragende Kommanditistin versichern, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (Konto I) nicht erhalten hat bzw. ihr deren Auszahlung versprochen wurde, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinaus gehenden Beträge (Kapitalkonto II) wurden/werden an die ausgeschiedene Kommanditistin bezahlt“.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, dass der Eintragung entgegenstehe, dass eine negative Abfindungserklärung fehle. Für das Registergericht sei nicht erkennbar, welcher Art und Höhe die Zahlungen an die Kommanditistin gewesen seien, die in der Anmeldung mitgeteilt worden seien. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies. Auf die Aufforderung des Registergerichts wurde die Anmeldung zurückgenommen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Juli 2012 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 übertragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Die Anmeldung ist auch im Übrigen weitgehend identisch mit der Anmeldung vom 21. Dezember 2011 und lautet weiter:
„Die Abtretung ist bereits wirksam geworden. Damit entspricht die im Register eingetragene Beteiligung nicht mehr den Tatsachen, das Handelsregister ist unrichtig.
Die Beteiligten erklären ausdrücklich, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge vorliegt und kein Fall eines isolierten Ausscheidens bzw. Beitritts. Zum Nachweis wird zusätzlich der zugrundeliegende Übertragungsvertrag im Auszug vorgelegt. Alle Beteiligten versichern, dass die Übertragung des Anteils von Frau H. an Herrn R. erfolgt und wirksam geworden ist.“
Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 wies das Amtsgericht Regensburg die Anmeldung zurück, weil keine negative Abfindungsversicherung vorliege und damit nicht nachgewiesen sei, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge und nicht ein isolierter Ein- und Austritt von Kommanditisten vorliege. Dagegen beantragten die Rechtsbeschwerdeführer die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis.
1. Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKomm ZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutzwürdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundlagen schaffen. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen wurde (MünchKommZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Gerade mit der Zwischenverfügung und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) soll erreicht werden, dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden.
2. Für die nochmalige Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge durch die Beteiligten, deren Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Sie ist mit der Anmeldung, die nach der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung zur ersten Anmeldung zurückgenommen wurde, weitgehend identisch. Die in der Zwischenverfügung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, liegt nicht vor. Ob neben einer Änderung der Sach- und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, FGPrax 2005, 130, 131), kann dahinstehen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist nicht offensichtlich falsch. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
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