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BGH·II ZB 5/23·19.09.2023

Verwerfung des "Einspruchs" gegen OLG-Beschluss als unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob gegen einen Beschluss des Thüringer OLG einen schriftlichen "Einspruch" und verlangte dessen Behandlung als Rechtsmittel. Der BGH verwarf den Einspruch als unzulässig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Rechtsbeschwerde und an einer Zulassung nach § 574 Abs. 1 ZPO fehlte. Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder Gegenvorstellung kam nicht in Betracht, weil der BGH darüber nicht zuständig ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen den Beschluss des OLG als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsbehelfsschreiben ist unzulässig, wenn es keiner gesetzlichen Rechtsgrundlage entspricht.

2

Die Umdeutung einer Eingabe in eine Rechtsbeschwerde ist nur möglich, wenn eine gesetzliche Bestimmung oder die Zulassung des Beschwerdegerichts vorliegt (§ 574 Abs. 1 ZPO).

3

Eine Eingabe kann nicht in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden, wenn dadurch die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung nicht begründet wird.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann dem Unterliegenden die Gerichtskosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 321a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 12. Januar 2023, Az: 1 W 423/22

vorgehend LG Gera, 7. November 2022, Az: 2 O 520/22

Tenor

Der "Einspruch" der Beklagten vom 30. Januar 2023 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 "Einspruch" erhoben. Auf Nachfrage unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat die Beklagte erklärt, dass ihr "Einspruch" als Rechtsmittel behandelt werden solle.

II.

2

Der "Einspruch" der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen.

3

Eine dem "Einspruch" im Wege der Auslegung zu entnehmende Rechtsbeschwerde ist mangels gesetzlicher Bestimmung oder Zulassung durch das Beschwerdegericht unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Die Umdeutung des "Einspruchs" in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO oder eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, da über diese Rechtsbehelfe jedenfalls nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

BornBernauC. Fischer
Wöstmannvon Selle