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BGH·II ZB 4/24·16.04.2024

Zulässigkeitserfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte legte Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss ein, der seine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zurückgewiesen hatte. Das BGH prüfte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach FamFG. Es verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Gesetz keinen Rechtsbehelf gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren vorsieht und keine Zulassung vorlag. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf steht nicht zur Verfügung und verfassungsrechtliche Gründe ergeben sich nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Beteiligten als unzulässig verworfen, da keine Zulassung durch das Beschwerdegericht vorlag und kein anderer Rechtsbehelf besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren nach §§ 388 ff. FamFG steht die Rechtsbeschwerde nur zu, wenn das Beschwerdegericht ihre Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG erklärt hat.

2

Soweit das Gesetz keinen Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vorsieht, ist eine gesonderte Beschwerde hiergegen nicht statthaft.

3

Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht gegeben, auch nicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

4

Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsgeldfestsetzungsverfahren, wenn das Gesetz insoweit keinen Rechtsbehelf eröffnet.

Relevante Normen
§ 70 Abs 1 FamFG§ 74 Abs 1 S 2 FamFG§ 388 FamFG§ 70 Abs. 1 FamFG§ 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 70 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 11. September 2023, Az: 31 Wx 59/23 e

vorgehend AG München, 27. Januar 2023, Az: HRB 248822 (Fall 4)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom 28. Dezember 2023 ist gemäß § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

2

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 700 € zur Erzwingung einer Anmeldung zum Handelsregister wegen einer Änderung in der Person des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2 durch Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - München vom 27. Januar 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Da das Gesetz keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren nach §§ 388 ff. FamFG vorsieht (§ 70 Abs. 3, § 391 Abs. 1 FamFG), ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewusst nicht eröffnet (vgl. RegE, BT-Drucks. 16/6308, S. 225; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 588/20, FamRZ 2021, 1729 Rn. 5). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. zur ZPO; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: BayObLG FGPrax 2003, 25; Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., Anh. § 58 Rn. 58 ff.; Müther in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., Vorbemerkungen vor § 58 Rn. 11; jeweils mwN) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.; BGH, Beschluss vom 14. September 2021- IX ZA 2/21, juris Rn. 2 zur ZPO).

BornV. SanderAdams
B. Grünebergvon Selle