Kostenentscheidung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin beantragte die Ergänzung der Kostenentscheidung des Senats vom 2. Mai 2020 um die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten. Der Senat stellte fest, dass eine unterbliebene Entscheidung über Nebeninterventionskosten nicht durch Berichtigung (§319 ZPO) sondern nur durch Ergänzung (§321 ZPO) zu beheben ist. Eine offenbare Unrichtigkeit lag nicht vor; die Erwähnung von §516 Abs.3 ZPO reicht nicht aus. Der Ergänzungsantrag war zudem verspätet und wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag der Streithelferin auf Ergänzung der Kostenentscheidung wegen Nebenintervention als verspätet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterbliebene Entscheidung über die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten (§101 Abs. 1 ZPO) kann nicht durch Berichtigung nach §319 Abs. 1 ZPO geheilt werden, sondern nur durch Ergänzung nach §321 Abs. 1 ZPO.
Die Berichtigung nach §319 Abs. 1 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, bei der das Erklärte offensichtlich von dem Gewollten abweicht; bloße Umstände, die nur auf einen Willensbildungsfehler hindeuten, genügen nicht.
Die bloße Erwähnung von §516 Abs. 3 ZPO oder die Tatsache, dass nach Rücknahme eines Rechtsmittels die Kosten der Nebenintervention dem Rechtsmittelführer obliegen, begründet keine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. §319 Abs. 1 ZPO.
Die Frist für den Antrag auf Ergänzung nach §321 Abs. 1 ZPO beginnt mit der Mitteilung des Beschlusses (auch formlos) und beträgt zwei Wochen; ein nach Ablauf dieser Frist eingehender Ergänzungsantrag ist unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 29. Oktober 2019, Az: 1 U 204/18, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 24. Oktober 2018, Az: 22 O 101/16, Urteil
Tenor
Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 26. August 2009 - II ZR 157/08, juris, mwN).
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem Gewollten voraus, die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Dass nach Rücknahme eines Rechtsmittels auch die Kosten der Nebenintervention vom Rechtsmittelführer zu tragen sind, genügt als Umstand nicht, so dass auch die Erwähnung von § 516 Abs. 3 ZPO im Beschluss des Senats kein solcher Umstand ist. Damit liegt ein Fehler bei der Willensbildung vor, der nur durch Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu korrigieren ist. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags, die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom 2. Mai 2020 begann (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - II ZB 21/16, NJW-RR 2019, 509 Rn. 10), war bei Eingang des Antrags abgelaufen.
| Drescher | B. Grüneberg | von Selle | |||
| Born | V. Sander |