Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Rechtsbeschwerde zum BGH. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Erfolgsaussichten bietet und die Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unzumutbar erschwert wird. Zudem war die Berufung mangels ausreichenden Streitwerts zu verwerfen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Anwalts für eine Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und wegen Unzulässigkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verletzt den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht, sofern der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert ist.
Eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist zu verwerfen, wenn der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag für die Zulässigkeit der Berufung nicht erreicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 522 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 15. August 2022, Az: I-11 S 58/22
vorgehend AG Recklinghausen, 21. April 2022, Az: 14 C 7/21
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 304 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat seine Berufung u. a. mit der Begründung verworfen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. Gegen diese "Fehlentscheidung" wendet sich der Kläger mit einer "Antrag, Beschwerde sämtliche Rechtsmittel" betitelten Eingabe vom 30. August 2022. Diese hat er nach Hinweis u. a. darauf, dass eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, mit Schreiben vom 4. Januar 2023 dahingehend ergänzt, dass er sich keinen Anwalt leisten könne, was ihn aber nicht daran hindern dürfe, seine verfassungsmäßigen Rechte wahrzunehmen.
II.
Die vom Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2023 sinngemäß begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber nicht zulässig, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und dem Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 5 mwN). Der Beschluss verletzt ihn deshalb nicht in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
Die Berufung des Beklagten musste durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verworfen werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 304 € beträgt.
| Born | Bernau | C. Fischer | |||
| Wöstmann | von Selle |