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BGH·II ZB 21/22·01.02.2023

Bestellung zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in Beitritt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKapMuG-VerfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestellt die Musterbeklagte zu 1 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin. Vor dem Hintergrund der von der Musterklägerin eingelegten Rechtsbeschwerde bleibt die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen als solche unberücksichtigt und wird in einen Beitritt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG umgedeutet. Damit wird die Verfahrensführung angeglichen.

Ausgang: Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestellt; Rechtsbeschwerde der Beigeladenen in Beitritt umgedeutet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung einer Partei zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und kann zur ordnungsgemäßen Durchführung des Musterverfahrens erfolgen.

2

Wird von der Musterklägerin Rechtsbeschwerde eingelegt, ist die eigenständige Rechtsbeschwerde einer Beigeladenen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG in einen Beitritt umzudeuten.

3

Die eigenständige Rechtsbeschwerde der Beigeladenen bleibt unberücksichtigt, sofern ihre Belange durch die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin erfasst werden und ein gesondertes Verfahren nicht erforderlich ist.

4

Die Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in einen Beitritt dient der einheitlichen Verfahrensführung und der effizienten Behandlung der konzernierten Rechtsbegehren im Musterverfahren.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 30. September 2022, Az: 13 Kap 1/16, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 13. April 2016, Az: 18 OH 2/16

nachgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZB 21/22, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1 wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestellt. Im Hinblick auf die von der Musterklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen als solche nicht mehr zu berücksichtigen und in einen Beitritt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG umzudeuten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 31, 42).

Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams