Kapitalanleger-Musterverfahren: Gebührensstreitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Beigeladene legten Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach KapMuG ein. Streitpunkt war, ob nach § 51a Abs. 2 GKG der volle Streitwert auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die Feststellungsziele nur die Zuständigkeit betreffen, oder ein reduzierter Bruchteil anzusetzen sei. Der BGH weist die Gegenvorstellung zurück und erklärt § 51a GKG für anwendbar; eine gesonderte Ermittlung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren findet nicht statt.
Ausgang: Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich nicht statthaft; den Beteiligten steht jedoch innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG die Gegenvorstellung zu.
Nach § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der volle Streitwert der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese von den Feststellungszielen betroffen sind.
Das Rechtsbeschwerdegericht nimmt keine eigenständige Ermittlung des Streitwerts vor, sondern stützt die Wertfestsetzung auf die Unterrichtungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG.
Die Regelung des § 51a GKG begründet keine Ausfüllungslücke, die eine pauschale Herabsetzung des Gebührenstreitwerts (z. B. auf einen 10–20 % Bruchteil nach §§ 36, 37 ZPO) rechtfertigen würde; Beschränkungen der Kostenhaftung sind durch Abs. 3 und 4 geregelt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: II ZB 19/19, Beschluss
vorgehend OLG Braunschweig, 12. August 2019, Az: 3 Kap 1/16, Beschluss
nachgehend BGH, 2. Februar 2021, Az: II ZB 19/19, Beschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Wertfestsetzung keine Veranlassung.
a) Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 51a Abs. 2 GKG stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren maßgeblich (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19). Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt nichts anderes, wenn in einem Teilmusterentscheid nicht über sämtliche Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden oder wenn nicht sämtliche Feststellungsziele des erstinstanzlichen Musterverfahrens Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden. Die Regelung über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht darauf, dass dem Rechtsbeschwerdegericht für die Wertfestsetzung nur die Unterrichtungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG vorliegen und eine gesonderte Ermittlung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stattfindet (Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2020, § 51 GKG Rn. 13; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 51a GKG Rn. 17). Das Ziel der Vereinfachung der Streitwertbemessung für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt auch darin zum Ausdruck, dass die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen sind, wenn Beigeladene nach Ablauf der in § 24 Abs. 3 KapMuG bestimmten Frist ihre Klagen zurückgenommen, sich verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - II ZB 30/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Juli 2015 - II ZB 1/12, juris Rn. 2).
b) Es bedarf keiner einschränkenden Auslegung von § 51a Abs. 2 GKG, wenn die Feststellungsziele, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden, nur die Zuständigkeit des Prozessgerichts in den Ausgangsverfahren betreffen.
aa) Die Gegenvorstellung macht diesbezüglich geltend, die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG habe die Entscheidung über Feststellungsziele im Auge, die die Voraussetzungen für materiell-rechtliche Ansprüche erfassten und enthalte für den hier vorliegenden Fall, in dem die Feststellungsziele die Zuständigkeit des Prozessgerichts beträfen, eine Lücke. Für das Verfahren sei daher in Anlehnung an die für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden Grundsätze nur ein mit 10 % bis 20 % zu bemessender Bruchteil des Hauptsacheverfahrens anzusetzen.
bb) Die Vorschriften über die Wertfestsetzung enthalten keine Lücke, die der Ausfüllung durch eine entsprechende Anwendung der für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden Bewertungsgrundsätze bedarf. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten des Musterverfahrens nicht dem nach § 51a Abs. 2 GKG zu ermittelnden Wert entspricht und hat dem durch die Regelungen in § 51a Abs. 3 und 4 GKG Rechnung getragen. Ihre Haftung für die Gerichtsgebühren beschränkt sich danach auf die ihnen zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; RegE KapMuG,BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Berichtigungsbeschluss vom 16. März 2021
Der Beschluss vom 1. Dezember 2020 wird dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 2 (Satz 2) anstatt "Allerdings steht der Beklagten ..." richtigerweise "Allerdings steht den Beigeladenen ..." heißen muss.
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