Erinnerung gegen Kostenansatz (§66 GKG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17. April 2024. Zu klären war, ob die festgesetzte Gebühr (132 €) zu Recht entstanden ist und ob im Erinnerungsverfahren die zugrunde liegende Entscheidung überprüfbar ist. Der BGH wies die Erinnerung zurück: die Festgebühr entstand kraft Gesetzes durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, und das Erinnerungsverfahren darf nur Maßnahmen des Kostenansatzes überprüfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz und Festgebühr zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 GKG ist auf die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen beschränkt; die materielle Richtigkeit der der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand der Erinnerung und für das Erinnerungsgericht bindend.
Entsteht eine Festgebühr kraft Gesetzes durch die Verwerfung eines Rechtsmittels, ist diese Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Schuldner zu tragen, ohne dass es einer gesonderten Kostenentscheidung bedarf.
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz beim Bundesgerichtshof entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. März 2024, Az: II ZB 17/23, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 10. November 2023, Az: 2 W 370/23
vorgehend LG Koblenz, 9. August 2023, Az: 10 O 167/23
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 11. Juli 2024gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom17. April 2024 (Kostenrechnung vom 13. Mai 2024, Kassenzeichen 780024127976) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Das Schreiben des Antragsstellers vom 11. Juli 2024 ist unter Berücksichtigung seines weiteren Schreibens vom 20. November 2024 als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6; Beschluss vom 4. September 2017 - II ZR 59/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. März 2022 - IX ZB 56/21, BeckRS 2022, 4364 Rn. 2). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
II.
1. Die zulässige Erinnerung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 2023 durch Beschluss des Senats vom 13. März 2024 ist die von ihm nunmehr angeforderte Festgebühr in Höhe von 132 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1). Der Antragsteller schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, also kraft Gesetzes, ohne dass es einer Kostenentscheidung im Verwerfungsbeschluss bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95,NJW-RR 1997, 510).
b) Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2017 - II ZR 59/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. August 2023 - IX ZB 27/22, juris Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in den Schreiben des Antragsstellers vom 11. Juli 2024 sowie vom 20. November 2024 für den Kostenansatz rechtlich nicht erheblich.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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