Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe gegen den Beschluss des OLG Koblenz, das seine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückwies. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Es fehlt an gesetzlicher Statthaftigkeit und an einer Zulassung durch das Beschwerdegericht; eine außerordentliche Beschwerde steht nicht offen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich statthaft macht oder das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässt; fehlt beides, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar; der Gesetzgeber hat eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtzulassung bewusst ausgeschlossen.
Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung oder Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist grundsätzlich nicht eröffnet und wird durch verfassungsrechtliche Erwägungen nicht geboten.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind die einschlägigen Verweisungsvorschriften (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 ZPO) und die Zulassungsbefugnis des Beschwerdegerichts maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 10. November 2023, Az: 2 W 370/23
vorgehend LG Koblenz, 9. August 2023, Az: 10 O 167/23
nachgehend BGH, 13. März 2024, Az: II ZB 17/23, Beschluss
nachgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: II ZB 17/23, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom 17. November 2023 ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 9. August 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 14. September 2021 - IX ZA 2/21, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.; BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - IX ZA 2/21, juris Rn. 2).
| Born | V. Sander | Adams | |||
| B. Grüneberg | von Selle |