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BGH·II ZB 17/22·30.09.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts für außergerichtliche Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren (bis 95.000 €)

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzt den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf bis zu 95.000 € fest. Grundlage sind § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23b RVG und die für das Musterverfahren maßgeblichen in den Aussetzungsbeschlüssen mitgeteilten Einzelwerte. Anträge auf gesonderte Festsetzung für einzelne Beigetretene werden abgelehnt. Das Verfahren ist gebührenfrei; über den Antrag entscheidet ein Einzelrichter des Senats.

Ausgang: Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis 95.000 € festgesetzt; Anträge auf Festsetzung für einzelne Beigetretene abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Setzt sich die Berechnung anwaltlicher außergerichtlicher Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, bestimmt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss.

2

Für die Festsetzung der außergerichtlichen Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Gegenstandswert nach § 23b RVG nach der Höhe des im Prozess geltend gemachten Anspruchs zu bemessen, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

3

Vertreten Anwälte mehrere Beteiligte in derselben Angelegenheit, ist der Gegenstandswert für die Ermittlung der außergerichtlichen Kosten nach § 22 Abs. 1 RVG in der Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen.

4

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts jeweils hinsichtlich einzelner Beigetretener ist ausgeschlossen, wenn der Prozessbevollmächtigte in derselben Angelegenheit tätig wird; gesonderte Werte für einzelne Beteiligte werden insoweit abgelehnt.

5

Das Verfahren über den Antrag entscheidet ein einzelnes Mitglied des Senats nach § 33 Abs. 8 RVG; das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 23b RVG§ 33 Abs. 1 Fall 1 RVG§ 51a Abs. 2 GKG§ 22 Abs. 1 RVG§ 8 Abs. 4 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: II ZB 17/22, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Juni 2023, Az: 17 U 36/21

vorgehend LG Karlsruhe, 18. Dezember 2020, Az: 21 O 267/18

Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der auf Musterklägerseite Beigetretenen zu 1 bis 6 auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich der einzelnen Beigetretenen wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten beruht auf § 33 Abs. 1, § 23b RVG.

2

a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich demgegenüber gemäß § 23b RVG nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist (vgl. BGH, Beschluss vom13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 2; Beschluss vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 131; Beschluss vom 6. Juni 2024- II ZB 14/22, juris Rn. 2).

3

b) Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 9; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156; Beschluss vom 26. August 2021- II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2022- XI ZB 3/20, WM 2022, 2381 Rn. 47; Beschluss vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 140; Beschluss vom 6. Juni 2024 - II ZB 14/22, juris Rn. 3). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts hinsichtlich einzelner Beteiligter kommt danach nicht in Betracht, soweit der Prozessbevollmächtigte, wie hier, in derselben Angelegenheit (§ 22 Abs. 1 RVG) tätig wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 - II ZB 14/22, juris Rn. 3).

4

c) Danach ist der Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers sowie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf die Summe der von diesen in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen, mithin auf bis zu 95.000 € (82.573,11 €). Dabei waren, wie bei der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten gemäß § 51a Abs. 2 GKG (hierzu Beschluss vom 1. Dezember 2020 ­ II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4), die in den Aussetzungsbeschlüssen der jeweiligen Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG für den Senat bindend mitgeteilten Einzelwerte zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 15. August 2022 ­ XI ZB 32/19, juris Rn. 4).

5

2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8).

6

3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Born