Befugnisse des Nebenintervenienten; Anforderungen an die beA-Ausgangskontrolle und Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff die Abweisung ihrer Klage gegen die Nichtigkeit einer Vereins-/Parteiorganwahl mit Berufung an; nach Fristablauf ging eine weitergehende Begründung erst Monate später beim Gericht ein. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und versagte Wiedereinsetzung, weil eine ordnungsgemäße beA-Ausgangskontrolle (insb. Prüfung der automatisierten Eingangsbestätigung) nicht dargelegt war. Der BGH bestätigte dies und verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zudem stellte er klar, dass ein Nebenintervenient weder Klageänderungen/-erweiterungen vornehmen noch eine Zwischenfeststellungsklage erheben kann.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig auf Kosten der Klägerin verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung muss innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO in einer aus sich heraus verständlichen Weise die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung angreifen; pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.
Wiedereinsetzung wegen behaupteter Übermittlungsstörung bei beA-Übersendung setzt Vortrag zu einer ordnungsgemäßen organisatorischen Ausgangskontrolle voraus, insbesondere zur Prüfung der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO sowie zur Kontrolle von Gericht, Vollständigkeit und Datei.
Unterbleibt ein substantiierter Vortrag dazu, dass die beA-Übermittlung bis zum Eingang beim Gericht kontrolliert wurde, ist fehlendes Verschulden im Sinne von § 233 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
Ein Nebenintervenient erlangt nicht die Stellung einer Partei und kann dem Rechtsstreit keinen anderen Streitgegenstand geben; er kann die Klage weder ändern noch erweitern.
Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage durch den Nebenintervenienten ist unzulässig, weil sie eine Klageänderung darstellt, die seine Rolle als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 21. August 2025, Az: 13 S 145/24
vorgehend AG Köln, 13. September 2024, Az: 158 C 221/24, Urteil
Leitsatz
1. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 6. November 1973 - 1 ABR 15/73, BB 1974, 372).
2. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. August 2025 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 5.000 €.
Gründe
I. Die Beklagte ist eine selbständige Vereinigung des CDU Kreisverbands K. . Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mitglieder der Beklagten sind alle weiblichen Mitglieder des CDU Kreisverbands K. , sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen, und auch einzelne Mitglieder, die nicht der CDU angehören. In § 8 Abs. 2 der Satzung des CDU Kreisverbands K. ist bestimmt, dass die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist. Die Klägerin nahm an der Mitgliederversammlung der Beklagten am 27. April 2022 teil, auf der ein neuer Vorstand sowie Delegierte für den Landesparteitag des Landesverbands der Frauenunion der CDU N. gewählt wurden. Eingeladen zu dieser Versammlung waren alle Mitglieder der Beklagten. Die Prüfung von ordnungsgemäß entrichteten Mitgliedsbeiträgen war nicht Gegenstand der Einlasskontrolle. Bei den Vorstandswahlen gab es zum Teil Gegenkandidaturen. Soweit solche Gegenkandidaturen durchgeführt wurden, betrug der Stimmenabstand zum nicht Gewählten mehr als vier Stimmen. Das Protokoll der Generalversammlung enthielt keine Hinweise auf Einwände gegen die Wahlen oder die Versammlung.
Die Klägerin rief das Kreisparteigericht der CDU K. mit Schreiben vom 5. Mai 2022 an und beantragte, die Nichtigkeit der Wahl des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung vom 27. April 2022 festzustellen. Am 20. Juni 2022 verhandelte das Kreisparteigericht über den Antrag der Klägerin. Dort erklärte sie, dass sie sämtliche Beschlüsse, die auf der Mitgliederversammlung getroffen wurden, anfechte. Nachdem die Klägerin ihren Antrag gestellt und der Vorsitzende des Kreisparteigerichts den Sach- und Streitstand dargestellt hatte, lehnte die Klägerin ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Kreisparteigerichts vom 27. Juni 2022 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde zum Landesparteigericht, das Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Oktober 2024 anberaumte. Die Prüfung der Stimmberechtigten durch die Beklagte aufgrund der Wahlanfechtung der Klägerin ergab, dass vier anwesende Frauen, die an der Wahl zuvor teilgenommen hatten, nicht Mitglied der Beklagten und somit auch nicht stimmberechtigt gewesen waren. Aufgrund der Feststellung der fehlenden Mitgliedschaft wurde die Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten für den Landesparteitag der CDU Frauenunion N. wiederholt.
Auf Seiten der Klägerin ist dem Rechtsstreit Prof. Dr. H. als Nebenintervenient beigetreten. Die Klägerin hat beantragt erstens festzustellen, dass die Wahl des Vorstandes der CDU Frauenunion K. am 27. April 2022 nichtig ist, zweitens hilfsweise für den Fall der Verneinung der Zulässigkeit, im Wege des Zwischenfeststellungsurteils über eine etwaige Unzulässigkeit der erhobenen Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu entscheiden. Der Nebenintervenient hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen und darüber hinaus beantragt 3. im Wege eines Zwischenfeststellungsurteils festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens nicht mehr zumutbar sei und 4. die Aufnahmebeschlüsse der Mitglieder vorzulegen, die an der Versammlung mitgewirkt hätten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Die ordnungsmäßige Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters sei ohne Bedenken. Diese ergebe sich außerdem aus § 38 der Satzung des CDU-Kreisverbands. Die Beklagte werde danach gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Kreisvorstand vertreten. Die Beklagte habe darüber hinaus einen Beschluss über die Bevollmächtigung vorgelegt.
Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 zulässig. Es fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin zunächst das parteigerichtliche Verfahren hinsichtlich ihrer Wahlanfechtung hätte weiter durchführen müssen. Dies sei für sie unzumutbar. Sie habe insofern auch ein erforderliches Feststellungsinteresse, da sie die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Prüfung stellen dürfe.
Der Zwischenfeststellungsantrag zu 3, festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens nicht mehr zumutbar sei, sei unzulässig. Es fehle an der gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit. Erforderlich sei die Möglichkeit, dass das inzident zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien oder zwischen der Partei und einem Dritten noch über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen könne. Dies fehle, wenn die Zwischenfeststellungklage für einen Kläger keine weiteren Erfolge zeitigen könne als die mit der Hauptklage zur Entscheidung gestellten Anträge. So liege der Fall hier. Denn mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 sei inzident über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der weiteren Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Eine etwa weitergehende Bedeutung komme der Frage für das Rechtsverhältnis der Parteien nicht zu.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klageantrag zu 1 sei unbegründet, weil die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zur Wahl des Vorstandes der Beklagten nicht nichtig seien. Von den 148 Personen, die bei der Wahl anwesend gewesen seien, seien vier Personen nicht Mitglieder der Beklagten gewesen, was die erneute Überprüfung ergeben habe. Dieser Verfahrensfehler habe jedoch keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder der Beklagten gehabt. Die fehlende Stimmberechtigung der vier Personen sei nicht wahlentscheidend gewesen und habe sich hinsichtlich der Vorstandswahl nicht im Wahlergebnis manifestiert. Die von den Nichtmitgliedern abgegebenen Stimmen seien bei der Berechnung herauszunehmen gewesen. Auch im Fall der Abstimmung ohne die vier Personen wäre das Wahlergebnis identisch gewesen.
Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass weitere Mitglieder, die abgestimmt hätten, aufgrund einer Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über sechs Monate hinaus von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen seien. Es sei bereits unklar, um welche und wie viele Mitglieder es sich gehandelt haben solle. Das klagende Mitglied habe die Gründe darzulegen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Beschlüsse ergeben solle. Wenn der Versammlungsleiter laut Protokoll ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verkündet habe und keine Rüge erfolgt sei, trage das klagende Mitglied die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis. Ausweislich des Protokolls sei die Wahl ohne Einwürfe und Beanstandungen von statten gegangen. Im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen könne überdies nicht von einem automatischen Ausschluss des Stimmrechts ausgegangen werden. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der CDU K. sei zwar ein Verlust des Stimmrechts im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Diese Vorschrift gelte auch für die Beklagte als selbständige Vereinigung des CDU Kreisverbands K. . Diese Regelung sei jedoch unklar und unbestimmt. Es sei schon nicht klar, welche Beitragszahlung gemeint sei. Es sei auch unklar, welche Folgen das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte habe. Es sei fraglich, ob die Säumnis fortbestehen müsse oder das Ruhen des Stimmrechts unverändert fortbestehe. Aufgrund dieser Unklarheiten der Satzungsregelung, die auch einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB unterliege, stelle sich ein insgesamt fortbestehender Ausschluss vom Stimmrecht für alle Fälle einer Überschreitung der Zahlungsfrist als unbillig und sachwidrig dar. Diese Regelung sei in Bezug auf die getroffene Sanktion in sich unstimmig, zumal keine weitere Klarstellung über die Dauer des Stimmrechtsausschlusses getroffen sei. Der Verlust des Stimmrechts erweise sich in der Gesamtbetrachtung als unbestimmt und unverhältnismäßig, zumal auch unklar sei, ob auch eine teilweise Nichtzahlung ausreiche, beispielsweise nur der Sonderbeiträge oder eines Teils der Beiträge. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Maßnahme dem Mitglied bekannt gegeben werden müsse. Darüber hinaus bestehe ein Widerspruch, soweit Mitglieder der Beklagten nicht CDU-Mitglieder und deshalb nicht beitragspflichtig seien. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten chaotischen Zustände bei der Einlasskontrolle finde sich keine Rüge im Protokoll der Mitgliederversammlung. Welche konkreten Fragen bei der Personalvorstellung satzungswidrig nicht zugelassen worden seien, trage die Klägerin nicht substantiiert vor. Soweit einer Kandidatin mehr Fragen gestellt worden seien und dementsprechend eine längere Redezeit vorgesehen gewesen sei, begründe dies keine Nichtigkeit der Beschlüsse.
Über den hilfsweise von der Klägerin gestellten Zwischenfeststellungsantrag zu 2 sei mangels Eintritts der Bedingung nicht zu entscheiden. Der vom Nebenintervenienten gestellte Antrag zu 4 sei unbegründet. Einen Anspruch auf Herausgabe der Aufnahmebeschlüsse der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder habe die Klägerin nicht.
Am 26. September 2024 hat der Nebenintervenient eine Berichtigung des Tatbestands des amtsgerichtlichen Urteils beantragt, der sich die Klägerin angeschlossen hat. In diesem Tatbestandsberichtigungsantrag ist die Streichung des Satzes im Tatbestand "Die Beklagte hat keine eigene Satzung, sie erhebt keine Mitgliedsbeiträge" beantragt worden. Des Weiteren ist die Einfügung des Satzes begehrt worden "Unabhängig davon haben 19 Mitglieder, die ausschließlich bei der Frauenunion Mitglied sind, teilgenommen, die keinerlei Beitrag entrichtet hatten, weil sie nach Ansicht der Beklagten nicht beitragsverpflichtet seien". Darüber hinaus hat der Nebenintervenient die Streichung des Satzes "Auf dieses Schreiben des Landesparteigerichts reagierte die Klägerin bislang nicht" beantragt sowie, den aufgeführten Antrag unter 4 zu streichen.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 haben die Klägerin und der Nebenintervenient Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 haben sie die Berufung teilweise begründet und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Januar 2025 zu verlängern. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts wenden, das ein gesondertes Feststellungsinteresse insoweit verneint habe, als die Feststellung der Unzulässigkeit der Fortsetzung des parteigerichtlichen Verfahrens beantragt gewesen sei. Insoweit werde zunächst zum Sachverhalt vorgetragen und insoweit auch auf den noch offenen Tatbestandsberichtigungsantrag des Streithelfers verwiesen. In dem ist ausgeführt worden: Im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dem hiesigen Verfahren habe die Klägerin vor dem Landesparteigericht unter Hinweis auf das hier angegriffene Urteil darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Amtsgerichts eine Fortsetzung des parteigerichtlichen Verfahrens unzumutbar sei. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Erst am 9. Oktober 2024 habe eine Mitarbeiterin des Landesparteigerichts angerufen und erklärt, dass der Termin wegen der Erkrankung des Richters ausfalle. Im Weiteren ist eine einstweilige Anordnung begehrt und insoweit ausgeführt worden, dass das parteigerichtliche Verfahren unzumutbar sei. Es ist beantragt worden, die weitere Fortführung des parteigerichtlichen Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen. Des Weiteren haben die Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die abschließende Begründung der Berufung bis zum 31. Januar 2025 erfolge.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist sodann ein Hinweisbeschluss des Gerichts ergangen, auf den die Berufungskläger mit Schriftsatz vom 20. November 2024 geantwortet haben: Bezüglich der Vollmacht der Beklagten haben sie ausgeführt, dass zunächst - und insoweit auch schon zum Zweck der Begründung der Berufung - darauf hingewiesen werde, dass auf der Generalversammlung der Beklagten vom 31. Oktober 2024 ein neuer Vorstand und insbesondere eine neue Vorsitzende und damit eine neue gesetzliche Vertreterin gewählt worden sei. Vom Beklagtenvertreter sei deshalb eine neue Vollmacht anzufordern. Sodann haben die Berufungskläger zum einstweiligen Verfügungsverfahren ihre Auffassung zur Wirksamkeit der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen. Danach ist die Rüge der Vollmacht wiederholt und ausgeführt worden, dass diese sich nicht erledigt habe und hier - ebenso wie demnächst in der Berufungsbegründung - wiederholt werde.
Die Berufungskläger haben eine weitere Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis zum 31. März 2025 beantragt und sich auf die bereits teilweise begründete Berufung im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 berufen. Der Fristverlängerungsantrag ist nach Widerspruch der Beklagten vom Berufungsgericht am 28. Januar 2025 zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 11. März 2025 hat die Beklagte gerügt, dass keine Berufungsbegründung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht ausreichend begründet worden sei. Mit Schriftsatz datiert auf den 31. Januar 2025 und bei Gericht eingegangen am 19. März 2025 haben die Berufungskläger ihre Berufung weiter begründet und sich gegen die Zurückweisung ihres Fristverlängerungsantrags gewandt. Sodann hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgt und dieser Beschluss unanfechtbar sei. Mit Schriftsatz vom 24. März 2025 haben die Berufungskläger geltend gemacht, dass der Schriftsatz vom 31. Januar 2025 an diesem Tag auch versandt worden sei, was durch die eidesstattliche Versicherung des klägerischen Anwalts belegt sei. Die Berufungskläger haben Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und geltend gemacht, dass die Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025 rechtzeitig abgesandt und aus Gründen technischer Schwierigkeiten nicht beim Gericht angekommen sei. Zugleich haben sie die Klage erweitert und beantragt festzustellen, dass die Beklagte und zwei weitere nicht am Verfahren Beteiligte sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hätten, die daraus entstanden seien, dass die Beklagte keine den rechtlichen Vorgaben genügende Parteigerichtsbarkeit zur Verfügung gehalten habe und die Klägerin dafür angegriffen worden sei, dass sie dies gerügt habe.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO) und der Klägerin durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist. Der Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung sei unzulässig. Die fristgerecht eingereichten Schriftsätze der Berufungskläger genügten nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Ausdrückliche Berufungsanträge hätten die Schriftsätze nicht enthalten. Das Berufungsgericht habe nicht erkennen können, inwieweit das Urteil angefochten und eine Abänderung beantragt werde. Das gelte sowohl in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht. Aus den Schriftsätzen lasse sich nicht erkennen, inwieweit die Klägerin oder der Nebenintervenient das Urteil angegriffen hätten. Der in dem Schriftsatz relevante Teil der Ausführungen enthalte zwar als einziger den Zusatz, dieser Teil werde auch zum Zwecke der Begründung der Berufung gemacht. Er enthalte indes inhaltliche Ausführungen zu der Wahl eines neuen Vorstands der Berufungsbeklagten im Oktober 2024. Es lasse sich daraus gerade nicht entnehmen, ob und wieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten habe werden sollen, zumal auf Umstände Bezug genommen werde, die zeitlich nach dem Urteil des Amtsgerichts lägen. Inwieweit sich daraus eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben solle, erschließe sich nicht. Aus der expliziten Kennzeichnung dieses Teils des Schriftsatzes als relevant für das Berufungsverfahren ergebe sich, dass die übrigen Ausführungen gerade nicht für das Berufungsverfahren, sondern nur für das einstweilige Verfügungsverfahren hätten gelten sollen.
Der am 19. März 2025 bei Gericht eingegangene, auf den 31. Januar 2025 datierte Schriftsatz mit Berufungsanträgen sei nicht mehr rechtzeitig vor der bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen. Ausweislich des Prüfvermerks des Schriftsatzes sei dieser am 19. März 2025 um 10.26 Uhr bei Gericht eingegangen und eine Minute zuvor qualifiziert elektronisch signiert worden. Die Berufung habe nicht substantiiert vorgetragen, wie der behauptete Versandprozess am 31. Januar 2025 erfolgt sein solle. Es fehle schon der Vortrag dazu, ob eine automatisierte Eingangsbestätigung erfolgt sei. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts auf die unzureichende Substantiierung sei kein weiterer Vortrag der Berufungskläger erfolgt. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Schriftsatz rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 an das Landgericht übersandt worden sei. Ein solcher Nachweis sei nicht durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger erbracht, der an Eides statt versichert habe, er habe den Schriftsatz am 31. Januar 2025 erstellt, im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) signiert und versandt. Die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts sei zu berücksichtigen. Ihr Beweiswert, der lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt sei, reiche aber zum Nachweis der Fristwahrung nicht aus. Die Aussage stehe auch im Widerspruch zu dem Akteninhalt und dem Prüfvermerk. Den Berufungsklägern sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fristversäumung unverschuldet erfolgt sei. Ein Rechtsanwalt habe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Die Kontrollpflichten umfassten dabei auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstreckten sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht sowie ob die richtige Datei übermittelt worden sei. Dies hätten die Berufungskläger schon nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob überhaupt eine Ausgangskontrolle stattgefunden habe. Die im Berufungsbegründungsschriftsatz erfolgte Klageerweiterung sei unzulässig, da keine fristgerecht eingelegte begründete Berufung vorliege. Die von den Berufungsklägern gerügten Mängel der Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten griffen im Übrigen nicht durch. Die erteilte Prozessvollmacht zugunsten des Rechtsanwalts wirke auch nach einem Wechsel in der Vertretung der Beklagten durch die Wahl des neuen Vorstands fort, § 86 ZPO.
2. Der Beschluss des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Berufung der Klägerin war unzulässig, da sie nicht entsprechend der Anforderung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser aus sich heraus verständlich diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, so dass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen. Deshalb muss die Berufungsbegründung auf die tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 539/22, NJWRR 2023, 1421 Rn. 7 f.; Beschluss vom 16. März 2021 - II ZB 17/19, ZInsO 2022, 539 Rn. 9 jeweils mwN).
b) Ausgangspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung sind die bis zum 31. Januar 2025 eingegangenen Schriftsätze. Der Schriftsatz der Berufungskläger vom 31. Januar 2025, der am 19. März 2025 bei Gericht eingegangen ist, ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da er nach Ablauf der bis zum 31. Januar 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.
Der Schriftsatz ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil den Berufungsklägern Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist nach § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren ist. Vielmehr ist die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Berufungskläger durch das Berufungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Die Berufungskläger haben nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, ohne ein - ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 233 Satz 1 ZPO an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen zu sein. Sie haben geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025 an diesem Tage auch erstellt, im beA signiert und versandt habe. Die Kommunikation über das beA sei jedoch regelmäßig Störungen ausgesetzt. Zugleich haben sie einen Verifikationsreport überreicht, der die Signierung des Schriftsatzes im beA am 31. Januar 2025 um 11.53 Uhr nachweise. Tatsächlich ist beim Berufungsgericht kein Schriftsatz am 31. Januar 2025 eingegangen. Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich die Berufungsbegründung vom Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger am 31. Januar 2025 an das Berufungsgericht versandt worden - was das Berufungsgericht nach seiner Überzeugung verneint hat - aber wegen technischer Störungen nicht angekommen ist, kommt eine Wiedereinsetzung aber schon deshalb nicht in Betracht, da die Berufungskläger nicht darlegt haben, dass die Übermittlung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht hinreichend kontrolliert worden ist.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Prozessbevollmächtigte müssen deshalb in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeiter die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die jeweilige Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen - wie hier - mittels des beA entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Daher hat der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 14 ff. mwN). Dass eine entsprechende Ausgangskontrolle durch den Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger bzw. des angewiesenen Personals beim Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, wird nicht vorgetragen. Hätte eine entsprechende Ausgangskontrolle stattgefunden, wäre aufgefallen, dass eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs (Schriftsatz vom 31. Januar 2025) gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht vorlag und deswegen eine Übermittlung an das Berufungsgericht nicht überprüft werden konnte. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung hätte der Schriftsatz noch rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht werden können.
c) Rechtlicher Nachprüfung stand hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Berufungskläger hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 1 sei mangels hinreichender Berufungsbegründung unzulässig. Mit diesem Antrag haben die Berufungskläger begehrt festzustellen, dass die Wahl des Vorstands der CDU Frauenunion K. am 27. April 2022 nichtig ist.
Die bis zum 31. Januar 2025 eingereichten Schriftsätze der Berufungskläger genügen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO für eine hinreichende Begründung der Berufung.
aa) Der Schriftsatz vom 25. Oktober 2024, mit dem eine teilweise Begründung der Berufung vorgenommen worden ist, beschäftigt sich allein mit dem nur vom Nebenintervenienten gestellten Klageantrag zu 3, mit dem im Wege einer Zwischenfeststellungsklage begehrt wurde festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens nicht mehr zumutbar sei. Lediglich in diesem Zusammenhang hat die Berufungsbegründung auf den noch offenen Tatbestandsberichtigungsantrag des Nebenintervenienten Bezug genommen. Diese Bezugnahme betraf deshalb inhaltlich allein die Berufung hinsichtlich der Abweisung des allein vom Nebenintervenienten gestellten Klageantrags zu 3.
Die in dem Schriftsatz erfolgte Bezugnahme auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Nebenintervenienten beim Amtsgericht genügt aber auch im Übrigen nicht für eine ausreichende Berufungsbegrünung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Berufungsbegründung muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2025 - VI ZR 223/24, NJW-RR 2025, 1143 Rn. 7). Die pauschale Bezugnahme auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Nebenintervenienten, der sich auf den Sachvortrag erster Instanz bezog, genügte nicht als Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung des Antrags zu 1.
bb) Der im Schriftsatz vom 20. November 2024 gehaltene Vortrag zur Vollmacht des Rechtsanwalts der Beklagten stellt ebenfalls keine Auseinandersetzung mit dem amtsgerichtlichen Urteil dar. Geltend gemacht wird eine zeitlich nach mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht erfolgte Neubestellung des Vorstands der Beklagten zusammen mit der Aufforderung, dass eine neue Vollmacht vorzulegen sei. Eine Auseinandersetzung mit dem amtsgerichtlichen Urteil, das die bisherige Vollmacht für gültig gehalten hat, stellt dies nicht dar.
Der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 20. November 2024 ist ausdrücklich auf das einstweilige Verfügungsverfahren bezogen, was sich insbesondere aus dem Hinweis ergibt, dass demnächst in einer Berufungsbegründung eine vergleichbare Rüge erhoben werden soll. Das einstweilige Verfügungsverfahren betraf inhaltlich aber nicht die Begründetheit des Klageantrags zu 1. Vielmehr ist in dem einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt worden, der Beklagten die Fortsetzung des parteigerichtlichen Verfahrens vor dem Landesparteigericht zu untersagen. Insoweit bestand keine inhaltliche Verbindung zur Klageabweisung des Klageantrags zu 1.
d) Rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Berufung hinsichtlich der Abweisung des allein vom Nebenintervenienten gestellten Klageantrags zu 3 unzulässig ist. Die Berufungsbegründung genügt auch insoweit nicht den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 wird umfangreich ausgeführt, warum die Fortsetzung des landesparteigerichtlichen Verfahrens unzumutbar ist, was zur Begründetheit des Klageanspruchs gehört. Der tragende Grund der Klageabweisung des Zwischenfeststellungsantrags zu 3 war aber, dass das Amtsgericht die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit der Zwischenfeststellungsklage verneint und deswegen diese als unzulässig angesehen hat. Mit dieser Frage setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Allein die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags zur Begründetheit dieses Antrags stellt keine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils dar, die den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
Abgesehen davon hätten die Berufungskläger mit ihrer Berufung aber im Ergebnis auch kein Erfolg haben können. Dies kann der Bundesgerichtshof nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO aussprechen, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17/23, juris Rn. 16). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn auf Unbegründetheit erkannt werden kann, ohne dass schutzwürdige Interesse der Parteien entgegenstehen (BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21, juris Rn. 15 mwN). Es verstößt auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, eine ursprünglich in erster Instanz als begründet angesehene Klage in der Rechtsmittelinstanz als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 15 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die allein vom Nebenintervenienten erhobene Zwischenfeststellungsklage zu 3 bereits deshalb unzulässig, da ihm die dafür erforderliche Legitimation fehlte. Ein Beitritt des Streithelfers verschafft ihm als Nebenintervenienten nicht die Stellung einer Partei (BGH, Urteil vom 8. März 1972 - VIII ZR 34/71, WM 1972, 784 f.). Er kann deshalb dem Rechtsstreit keinen anderen Streitgegenstand geben. Er kann die Klage weder ändern noch erweitern (BAG, BB 1974, 372; Stein/Jacobi, ZPO, 24. Aufl., § 67 Rn. 5; MünchKommZPO/Schultes, 7. Aufl., § 67 Rn. 16; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 67 Rn. 9a; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 50 Rn. 39; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 11 zum Musterverfahren). Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist deshalb einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 463; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 256 Rn. 89; Hk-ZPO/Bendtsen, 10. Aufl., § 67 Rn. 12; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 67 Rn. 10; Anders/ Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 256 Rn. 72; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 18. Aufl., § 50 Rn. 39).
e) Die Verwerfung der Berufung der Berufungskläger gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 als unzulässig begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Berufungsbegründung verhält sich mit keinem Wort zur Frage der Klageabweisung durch das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Antrags. Der in Bezug genommene Tatbestandsberichtigungsantrag des Nebenintervenienten genügt jedenfalls nicht als hinreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. In diesem hat der Nebenintervenient allein geltend gemacht, er habe diesen Antrag nicht selbständig gestellt, sondern im Rahmen der Diskussion über die Frage des Nachweises der Mitgliedschaft der in der Versammlung aufgetretenen Mitglieder. Der Antrag ist aber im Protokoll der mündlichen Verhandlung enthalten und im Protokollberichtigungsantrag des Nebenintervenienten vom 17. September 2024 nicht beanstandet worden. Gemäß § 165 S. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die Stellung des Antrags durch das Protokoll bewiesen (BAG, NJW-RR 2009, 2233; NJW 2022, 1475 Rn. 15; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 165 Rn. 3; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 165 Rn. 11; Hk-ZPO/ Wöstmann, 10. Aufl., § 160 Rn. 5).
Im Übrigen gilt auch hier, dass die Berufungskläger in der Sache keinen Erfolg haben konnten, da der Antrag insoweit ebenfalls unzulässig allein vom Nebenintervenienten gestellt worden war.
f) Die im Schriftsatz vom 24. März 2025 enthaltene Klageerweiterung ist vom Berufungsgericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, da die Verfolgung einer Klageerweiterung im Rahmen des Berufungsverfahrens ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653 Rn. 7 mwN), das hier nicht vorliegt.
| Born | Bernau | C. Fischer | |||
| Wöstmann | von Selle |