Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine beim Bundesgerichtshof geführte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung. Der BGH legt seine Schriftsätze als PKH-Antrag aus und lehnt die Bewilligung ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde wäre kraft Gesetzes statthaft, aber unzulässig mangels Zulassungsgrundes (§§ 574, 577 ZPO); die Berufung war bereits wegen fehlendem Streitwert (§ 511 ZPO) zu verwerfen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluss ist unzulässig, wenn kein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt; in diesem Fall ist sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist nach § 511 Abs. 2 ZPO nur statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand den Streitwert von 600 € übersteigt oder die Berufung im Urteil zugelassen wurde.
Bei der Auslegung prozessualer Erklärungen ist der wirkliche Wille der Partei zu ermitteln; im Zweifel ist zugunsten der Partei davon auszugehen, dass sie das bezweckt, was vernünftigerweise ihrer Interessenlage entspricht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landshut, 9. Juli 2024, Az: 13 S 1620/24 e
vorgehend AG Eggenfelden, 21. Februar 2024, Az: 3 C 702/23
nachgehend BGH, 18. März 2025, Az: II ZB 14/24, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 21. Februar 2024 verurteilt worden, an den Kläger, einen eingetragenen Lohnsteuerhilfeverein, nach Kündigung seiner Mitgliedschaft im Mai 2022 den Jahresmitgliedschaftsbeitrag für das Jahr 2022 in Höhe von 169 € nebst Zinsen zu zahlen. Das als "Widerspruch-Beschwerde" bezeichnete persönliche Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2024 hat das Landgericht als Berufung ausgelegt und mit Beschluss vom 9. Juli 2024, dem Beklagten zugestellt am 17. Juli 2024, unter Bezugnahme auf einen von ihm zuvor erteilten Hinweis vom 20. Juni 2024 als unzulässig verworfen.
Mit am 16. August 2024 beim Landgericht eingegangenem, mit "Rechtsbeschwerde" überschriebenem Schreiben vom 14. August 2024 hat der Beklagte erklärt, dass er auf einem neuen Verfahren zu dem Urteil vom 21. April 2024 bestehe, in dem auf den Inhalt seiner Schreiben eingegangen werde, und "für den Fall einer erneuten Absage … die Gestellung eines Pflichtverteidigers für den Vortrag der Rechtsbeschwerde am Bundesgerichtshof" beantrage. Das Landgericht hat das Schreiben als Rechtsbeschwerde verstanden und am 26. August 2024 an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Nach dortigem Hinweis der Rechtspflegerin auf die Form- und Fristerfordernisse einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof hat der Beklagte mit Schreiben vom23. September 2024 erklärt, seine begrenzten Mittel (Rente und Zuverdienst) reichten "wie bereits mitgeteilt" für eine kostenpflichtige Weiterführung des Verfahrens nicht aus, weswegen er Prozesskostenhilfe beantrage.
II.
1. Die persönlichen Schreiben des Beklagten vom 14. August 2024 und vom 23. September 2024 sind trotz ihrer Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde" noch nicht als Einlegung der Rechtsbeschwerde zu verstehen, sondern als Antrag, vorab über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch die Auslegung prozessualer Erklärungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9 mwN).
Danach sind die persönlichen Schreiben des Beklagten dahingehend auszulegen, dass er selbst noch keine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wollte, sondern zunächst eine Vorabentscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts für das Verfahren beim Bundesgerichtshof begehrte. Seinem Schreiben vom 14. August 2024 ist zu entnehmen, dass er damit vorrangig eine (nochmalige) inhaltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils durch das Landgericht erreichen wollte, an das er das Schreiben dementsprechend auch gerichtet hat. Für den Fall einer "erneuten Absage" des Landgerichts hat er auch nicht die Weiterleitung seines Schreibens an den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde beantragt, sondern (vorab) die Beiordnung eines Rechtsanwalts, damit dieser die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof vortragen könne. Dementsprechend hat er auch sein Schreiben vom 23. September 2024 zwar mit "Rechtsbeschwerde" überschrieben, im Weiteren aber mitgeteilt, dass er das Rechtsmittel mangels finanzieller Mittel nicht auf eigene Kosten durchführen könne und daher Prozesskostenhilfe beantrage.
Die Auslegung der Schreiben als Prozesskostenhilfeantrag entspricht auch der wohlverstandenen Interessenlage des Beklagten, da die Einlegung einer bereits mangels Postulationsfähigkeit des Beklagten unzulässigen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) offensichtlich unvernünftig wäre.
2. Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2024 wäre zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO kraft Gesetzes statthaft. Sie wäre aber gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Nach § 547 Abs. 2 ZPO ist eine gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht gemäß § 511 Abs. 2, § 522 Abs. 1 ZPO ohne inhaltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils als unzulässig verworfen. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts vom 21. April 2024 beträgt lediglich 169 € und das Urteil des Amtsgerichts enthält keine Zulassung der Berufung.
| Born | Sander | Adams | |||
| Grüneberg | von Selle |