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BGH·II ZB 14/22·22.09.2023

Bestimmung neuen Musterklägers nach Vergleich (§21 KapMuG)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKapMuG / Kollektive RechtsdurchsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die ursprüngliche Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmte den beigetretenen M. gemäß § 13 Abs. 1 KapMuG zum neuen Musterkläger, um das Verfahren zu vereinfachen. Mit der Bestimmung wird M. zugleich Musterrechtsbeschwerdeführer und nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin.

Ausgang: Musterklägerin scheidet nach Vergleich aus; Beitretener M. zum neuen Musterkläger und Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt; zugleich zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Abschluss eines Vergleichs führt nach § 21 Abs. 4 KapMuG zum Ausscheiden der bisherigen Musterklägerin aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren.

2

Das Rechtsbeschwerdegericht kann zur Vereinfachung des Verfahrens einen Beigetretenen gemäß § 13 Abs. 1 KapMuG zum Musterkläger bestimmen.

3

Mit der gerichtlichen Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene zum Musterrechtsbeschwerdeführer.

4

Durch die Bestimmung zum neuen Musterkläger kann dieser gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zugleich zum Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin werden.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 4 KapMuG§ 13 Abs. 1 KapMuG§ 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Oktober 2022, Az: II ZB 14/22, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Mai 2022, Az: 2 Kap 1/21

nachgehend BGH, 27. Februar 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss

nachgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss

Tenor

Die Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.

Der Beigetretene M. wird zum Musterkläger und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin bestimmt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 1 KapMuG) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; Siegmann in Asmus/ Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 30). Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene M. gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1.

Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams