Bestimmung neuen Musterklägers nach Vergleich (§21 KapMuG)
KI-Zusammenfassung
Die ursprüngliche Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmte den beigetretenen M. gemäß § 13 Abs. 1 KapMuG zum neuen Musterkläger, um das Verfahren zu vereinfachen. Mit der Bestimmung wird M. zugleich Musterrechtsbeschwerdeführer und nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin.
Ausgang: Musterklägerin scheidet nach Vergleich aus; Beitretener M. zum neuen Musterkläger und Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt; zugleich zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Abschluss eines Vergleichs führt nach § 21 Abs. 4 KapMuG zum Ausscheiden der bisherigen Musterklägerin aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann zur Vereinfachung des Verfahrens einen Beigetretenen gemäß § 13 Abs. 1 KapMuG zum Musterkläger bestimmen.
Mit der gerichtlichen Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene zum Musterrechtsbeschwerdeführer.
Durch die Bestimmung zum neuen Musterkläger kann dieser gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zugleich zum Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Oktober 2022, Az: II ZB 14/22, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Mai 2022, Az: 2 Kap 1/21
nachgehend BGH, 27. Februar 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss
nachgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss
Tenor
Die Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.
Der Beigetretene M. wird zum Musterkläger und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin bestimmt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 1 KapMuG) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; Siegmann in Asmus/ Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 30). Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene M. gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1.
Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams