Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und -gegnerin nach KapMuG
KI-Zusammenfassung
Der BGH bestimmt im Beschluss die Musterbeklagte zu 1 als Musterrechtsbeschwerdeführerin für die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten und die Musterklägerin als Musterrechtsbeschwerdegegnerin. Streitgegenstand ist die Zuordnung der Musterparteien für Rechtsbeschwerden in einem KapMuG-Verfahren. Die Bestimmung stützt sich auf die Vorschriften des KapMuG (§ 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 9 Abs. 2). Im Tenor werden keine weitergehenden Begründungen mitgeteilt.
Ausgang: Gericht bestimmt Musterbeklagte zu 1 als Musterrechtsbeschwerdeführerin und Musterklägerin als Musterrechtsbeschwerdegegnerin gemäß KapMuG
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach dem KapMuG bestimmt das Gericht, welche Musterparteien als Musterrechtsbeschwerdeführerin beziehungsweise Musterrechtsbeschwerdegegnerin auftreten.
Die Befugnis zur Benennung von Musterrechtsbeschwerdeführern und -gegnern ergibt sich aus den Regelungen des KapMuG, insbesondere § 21 in Verbindung mit § 13 und § 9.
Die Zuordnung einer Musterpartei als Rechtsbeschwerdeführerin oder -gegnerin richtet sich nach dem Verhältnis, für welche Seite die Rechtsbeschwerde geltend gemacht bzw. angefochten wird.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Mai 2022, Az: 2 Kap 1/21
nachgehend BGH, 22. September 2023, Az: II ZB 14/22, Beschluss
nachgehend BGH, 27. Februar 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss
nachgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss
Tenor
Die Musterbeklagte zu 1 wird hinsichtlich der Rechtsbeschwerden auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin (entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG) und hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams