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BGH·II ZB 14/22·10.10.2022

Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und -gegnerin nach KapMuG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKapMuG (Kapitalanleger‑Musterverfahrensgesetz)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestimmt im Beschluss die Musterbeklagte zu 1 als Musterrechtsbeschwerdeführerin für die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten und die Musterklägerin als Musterrechtsbeschwerdegegnerin. Streitgegenstand ist die Zuordnung der Musterparteien für Rechtsbeschwerden in einem KapMuG-Verfahren. Die Bestimmung stützt sich auf die Vorschriften des KapMuG (§ 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 9 Abs. 2). Im Tenor werden keine weitergehenden Begründungen mitgeteilt.

Ausgang: Gericht bestimmt Musterbeklagte zu 1 als Musterrechtsbeschwerdeführerin und Musterklägerin als Musterrechtsbeschwerdegegnerin gemäß KapMuG

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach dem KapMuG bestimmt das Gericht, welche Musterparteien als Musterrechtsbeschwerdeführerin beziehungsweise Musterrechtsbeschwerdegegnerin auftreten.

2

Die Befugnis zur Benennung von Musterrechtsbeschwerdeführern und -gegnern ergibt sich aus den Regelungen des KapMuG, insbesondere § 21 in Verbindung mit § 13 und § 9.

3

Die Zuordnung einer Musterpartei als Rechtsbeschwerdeführerin oder -gegnerin richtet sich nach dem Verhältnis, für welche Seite die Rechtsbeschwerde geltend gemacht bzw. angefochten wird.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 4 KapMuG§ 13 Abs. 2 KapMuG§ 9 Abs. 2 KapMuG§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Mai 2022, Az: 2 Kap 1/21

nachgehend BGH, 22. September 2023, Az: II ZB 14/22, Beschluss

nachgehend BGH, 27. Februar 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss

nachgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1 wird hinsichtlich der Rechtsbeschwerden auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin (entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG) und hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams