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BGH·II ZB 13/22·20.09.2022

PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschlüsse zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des OLG Stuttgart. Das Gericht stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die streitigen OLG-Beschlüsse nicht statthaft ist und die Anhörungsrüge unanfechtbar war. Die PKH wurde mangels Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nach §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Revision im Berufungsurteil nicht zugelassen wurde oder ein die Berufung abschließender Beschluss vorliegt; gegen sonstige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist sie nicht statthaft.

2

Die Verwerfung einer Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist unanfechtbar.

3

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt voraus, dass das Oberlandesgericht diese Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG zugelassen hat; ein Rechtsmittel ersetzt nicht die Rüge, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zuzulassen gehabt.

4

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 542 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 544 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 28. März 2022, Az: 20 W 10/22

vorgehend LG Stuttgart, 15. November 2021, Az: 31 O 94/21 KfHSpruchG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2022 und vom 14. April 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 15. November 2021 hat das Landgericht ein Akteneinsichtsgesuch und einen Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller "Widerspruch" eingelegt. Ferner hat er einen Strafantrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht für die Bearbeitung von Strafanträgen zuständig sei. Im Übrigen bestehe kein Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom 15. November 2021, da der Beschluss rechtskräftig sei. Rein vorsorglich werde das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

2

Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst sei. Der Beschluss des Landgerichts vom 15. November 2021 sei rechtskräftig, da die Beschwerdefrist bei Eingang des Schreibens des Antragstellers vom 17. März 2022 abgelaufen gewesen sei. Eine Anhörungsrüge des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. April 2022 als unzulässig verworfen.

3

Mit Schreiben vom 20. April 2022 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verlangt. Ungeachtet eines Hinweises der Rechtspflegerin, dass ein zum Bundesgerichtshof statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 28. März 2022 und vom 14. April 2022 nicht gegeben sei, hält der Antragsteller an seinem Begehren fest.

4

II. Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5

1. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Diese setzt die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 544 Abs. 1 ZPO) bzw. einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisenden Beschluss voraus (§ 522 Abs. 3 ZPO). Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 28. März 2022 und vom 14. April 2022 sind keine ein Berufungsverfahren abschließenden Entscheidungen.

6

2. Der Beschluss vom 14. April 2022, mit dem das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig verworfen hat, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

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3. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. März 2022wäre allenfalls die Rechtsbeschwerde statthaft. Dies setzte aber nach § 70 Abs. 1 FamFG voraus, dass das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Das ist nicht der Fall. Mit einem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 7. Juli 2022 - III ZA 8/22, juris Rn. 4).

BornBernauAdams
WöstmannV. Sander