Prozesskostenhilfebeschwerde: Gegenstandswert einer auf die Gebührenerhöhung beschränkten Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Beklagte hatte PKH im ersten Rechtszug unter Beschränkung auf die Mehrvertretungsgebühr erhalten. Der BGH setzt den Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG auf bis 3.000 € fest, weil die Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht dem Streitwert der Hauptsache folgen und das Interesse an PKH hier nicht dem Hauptsachenwert entspricht, da Vergütungsansprüche gegenüber einem leistungsfähigen Streitgenossen bestehen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 3.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt auf Antrag durch Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen lassen oder ein solcher fehlt.
Bei einer auf die Gebührenerhöhung beschränkten Rechtsbeschwerde ist der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren nicht zwingend nach dem Streitwert der Hauptsache zu bemessen; maßgeblich kann das besondere Interesse des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 23, 23a RVG) sein.
Wenn die Vertretung des bedürftigen Streitgenossen durch die Bewilligung der Erhöhungsbeträge sichergestellt ist und der Prozessbevollmächtigte seine Vergütung von einem leistungsfähigen Streitgenossen nach § 7 Abs. 2 S.1 RVG verlangen kann, entspricht das Interesse an der Bewilligung von PKH nicht dem Wert der Hauptsache.
Über die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidet der Senat nach § 33 Abs. 8 S.1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Mai 2019, Az: II ZB 13/18
vorgehend BGH, 5. Februar 2019, Az: II ZB 13/18, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 11. April 2018, Az: 2 W 2113/17
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 26. Oktober 2017, Az: 10 O 1203/17
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt. Die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht, die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
II.
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.
Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. So liegt es hier. Die Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unterblieben, weil sie sich nicht nach dem Wert richten (Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, 28. Edition, GKG KV 1826 Rn. 2 mwN).
Das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Interesse beläuft sich bei einem erstinstanzlichen Streitwert von 33.390 € gemäß Nrn. 3100, 3104, 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zzgl. Umsatzsteuer auf bis 3.000 € (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 23a Abs. 1 RVG). Das Interesse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht hier nicht - wie sonst regelmäßig (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09, juris Rn. 1) - dem Wert der Hauptsache. Denn die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessführung wird bereits durch die Zubilligung der Erhöhungsbeträge gewährleistet, sofern der Prozessbevollmächtigte - wie hier -seine Vergütung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG von einem finanziell leistungsfähigen Streitgenossen beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - II ZB 13/18, juris Rn. 12 ff.). Der Grund für die Gleichsetzung von Bewilligungs- und Hauptsacheinteresse auch im Beschwerdeverfahren liegt demgegenüber darin, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Sicht des Antragsstellers notwendig ist, um den Prozess überhaupt führen zu können (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7).
Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
| von Selle | |