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BGH·II ZB 12/24·06.11.2024

Zurückweisung von PKH- und Notanwaltsantrag für Rechts- bzw. Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts zur Verfolgung einer Rechts- oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH wies beide Anträge zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem steht gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kein anfechtbares Rechtsmittel zur Verfügung.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für (Nicht-)Rechtsbeschwerde wegen Aussichtslosigkeit und Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG oder ein anderes Rechtsmittel nicht statthaft, und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde analog zur Revision nach § 544 ZPO besteht nicht; der Gesetzgeber hat die Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bewusst ausgeschlossen.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; bei aussichtsloser Rechtsverfolgung ist der Antrag zurückzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 70 Abs. 1 FamFG§ 544 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Januar 2024, Az: 3 Wx 196/23, Beschluss

vorgehend AG Düsseldorf, 28. November 2023, Az: 88 AR 3688/23

Tenor

Der Antrag des Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts- Registergericht - Düsseldorf vom 28. November 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 13. März 2024 - II ZB 17/23, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg eineraußerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.).

3

Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO.

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer

BornBernauC. Fischer
Wöstmannvon Selle