Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses mangels ausreichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer Berufung durch das Landgericht, das die Berufung als unzulässig ansah. Der BGH hob den Beschluss auf, weil das Berufungsgericht weder den maßgeblichen Sachverhalt noch die Anträge beider Instanzen hinreichend darlegte. Ohne diese Sachdarstellung sei eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich, daher erfolgte Zurückverweisung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Verwerfungsbeschluss aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, in dem die Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt sowie Streitgegenstand und Anträge der Parteien in beiden Instanzen wiedergeben; fehlt diese Darstellung, ist der Beschluss wegen unzureichender Begründung aufzuheben (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO).
Das Rechtsbeschwerdegericht geht grundsätzlich von dem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht festgestellt hat; eine eigene Sachdarstellung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn Sachverhalt und Rechtsschutzziel mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen hervorgehen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Eine Sachdarstellung kann nur dann entfallen, wenn sich der für das Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch klar und eindeutig aus den Gründen ergeben; ist dies nicht der Fall, ist eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Für die Bemessung der erforderlichen Beschwer und für die Entscheidung über die Zulassung oder Verwerfung der Berufung sind die tatsächlichen Umstände konkret darzustellen; pauschale oder nicht belegte Annahmen genügen nicht als Traggrund der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 5. Mai 2023, Az: 305 S 13/22
vorgehend AG Hamburg, 24. März 2022, Az: 32 C 314/21
nachgehend LG Hamburg, 30. August 2024, Az: 305 S 13/22, Beschluss
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es den Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren mit 600 € nicht übersteigend beziffert, die Berufung nicht zugelassen und die Beklagte darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zugelassen sei und der Wert des Berufungsgegenstands nach den eigenen Ausführungen der Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Bemessung der Beschwer sei auf das Abwehrinteresse der beklagten Partei abzustellen, welches sich grundsätzlich aus ihrem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand ergebe, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Dieser unterschreite einen Betrag von 600 €, da die Daten der Treugeber der Beklagten in einem Register vorlägen. Auch ein Geheimhaltungsinteresse könne nicht damit begründet werden, dass die Klägerin beabsichtige, den anderen Anlegern ein Kaufangebot zu unterbreiten.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb aufgehoben werden muss, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO).
1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 LS, Rn. 4; Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 12. September 2023 - VI ZB 72/22, NJW-RR 2023, 1484Rn. 4 f.).
2. Der angefochtene Beschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht, und zwar auch nicht in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 25. Januar 2023, auf den der angefochtene Beschluss Bezug nimmt.
Beide Beschlüsse des Berufungsgerichts enthalten weder eine Wiedergabe des für das Berufungsverfahren maßgeblichen Sachverhalts noch lassen sie den konkreten Antrag der Klägerin erkennen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe ist nicht ersichtlich, auf welcher Sachverhaltsgrundlage und über welche Anträge das Berufungsgericht entschieden hat. Dem Senat ist deshalb eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluss vom 24. Oktober 2023 (II ZB 3/23, ZIP 2024, 127) hin.
V.
Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
| Born | Bernau | Adams | |||
| Wöstmann | V. Sander |