Themis
Anmelden
BGH·II ZA 4/23·21.11.2024

Verwerfung eines Befangenheitsantrags nach Verfahrensbeendigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfe / BefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Befangenheitsantrag gegen mehrere Richter. Entscheidend war, ob ein solcher Antrag nach Beendigung des Verfahrens noch zulässig ist. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil das Prozesskostenhilfeprüfverfahren durch Zurückweisung des PKH-Antrags und Weglegen der Akten nach mehr als sechsmonatiger Untätigkeit beendet war. Der Senat kann in regulärer Besetzung entscheiden, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist.

Ausgang: Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen, weil das Verfahren nach Zurückweisung des PKH-Antrags und Aktenweglegung beendet war

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn das betreffende Verfahren bereits beendet ist; nach Verfahrensbeendigung können keine Ablehnungsanträge mehr geltend gemacht werden.

2

Ein Prozesskostenhilfeprüfverfahren gilt als beendet, wenn der Antrag auf Bewilligung zurückgewiesen und die Akten mangels Reaktion der Partei weggelegt worden sind.

3

Der Senat kann in regulärer Besetzung auch unter Mitwirkung zuvor abgelehnter Richter über einen Befangenheitsantrag entscheiden, sofern dieser eindeutig unzulässig ist.

4

Längere Untätigkeit der Prozesspartei (z. B. mehrmonatiges Nicht-Reagieren) kann zur Aktenweglegung und damit zur Beendigung des Verfahrens und zur Unzulässigkeit nachfolgender Verfahrensanträge führen.

Relevante Normen
§ 43 VwGO

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.

Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer