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BGH·II ZA 2/23·21.11.2024

Befangenheitsantrag nach Verfahrensabschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtBefangenheitsverfahrenKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte am 20.10.2024 einen Befangenheitsantrag gegen mehrere Richter des Senats. Das BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil das zugrunde liegende Prozesskostenhilfeprüfverfahren mit Zurückweisung des PKH-Antrags vom 22.01.2024 abgeschlossen und die Akten wegen mehrmonatiger Untätigkeit des Antragstellers weggelegt worden waren. Da der Antrag offensichtlich unzulässig ist, konnte der Senat in regulärer Besetzung, auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, entscheiden.

Ausgang: Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen, weil das Verfahren bereits beendet und die Akten weggelegt waren

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn das zugrundeliegende Verfahren bereits beendet ist.

2

Ein Prozesskostenhilfeprüfverfahren gilt als beendet, wenn der Antrag auf Bewilligung zurückgewiesen und die Akten infolge mehrmonatiger Untätigkeit des Antragstellers weggelegt wurden.

3

Bei offenkundiger Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags kann der erkennende Senat in regulärer Besetzung, einschließlich der ursprünglich abgelehnten Richter, über den Antrag entscheiden.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die nachträgliche Stellung eines Befangenheitsantrags nach Abschluss des Verfahrens nicht statthaft.

Relevante Normen
§ 43 VwGO

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.

Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer