Anhörungsrüge gegen PKH-Beschluss zurückgewiesen: keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Der BGH nimmt an, dass eine Anhörungsrüge im PKH-Verfahren ohne beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann, verneint jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Kläger hat nur bereits geprüfte Vorträge wiederholt; deshalb ist die Rüge unbegründet und kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht verzichtet gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 ZPO auf ausgedehnte Begründungen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen PKH-Beschluss als unbegründet/unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren kann auch ohne beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Zur Begründung einer erfolgreichen Anhörungsrüge ist substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das angefochtene Urteil/der angefochtene Beschluss übergangen hat.
Die bloße Wiederholung, Ergänzung oder Erläuterung bereits umfassend geprüfter Rügen genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Hat das Gericht die vorgetragenen Einwendungen bereits abschließend geprüft und als nicht durchgreifend verworfen, kann es gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 1. Februar 2024, Az: 12 U 117/22
vorgehend LG Berlin , 1. November 2022, Az: 100 O 18/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 8. Juli 2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers, die im Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1), hat keinen Erfolg.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger wiederholt, ergänzt und erläutert seine im Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragenen Rügen, die der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZR 39/24, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 2).
| Born | B. Grüneberg | von Selle | |||
| Wöstmann | Sander |