Gegenvorstellung gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen den das Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss des Senats (27.6.2023). Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil der Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteige. Maßgeblich sei der Wert der abgewiesenen Klage nach § 4 Abs. 1 ZPO; der Kläger hatte 17.355,46 € gefordert, wovon 511,73 € zuerkannt wurden. Weitere inhaltsgleiche Eingaben rechtfertigen keine förmliche Bescheidung.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen; fehlende Erfolgsaussicht, Beschwerdewert nicht über 20.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. die Begründetheit einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Ablehnung gerechtfertigt.
Der für die Beurteilung maßgebliche Beschwerdewert bemisst sich nach dem Wert der abgewiesenen Klage; dabei bleiben zwischenzeitlich angefallene Prozesskosten oder Zinsen außer Betracht (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Eine Gegenvorstellung oder sonstige nachfolgende Eingabe rechtfertigt nur dann eine abweichende förmliche Entscheidung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Argumente vorträgt.
Die bloße Behauptung einer höheren Gesamtforderung ist unbeachtlich, soweit für die Bewertung des Rechtsmittel- bzw. Beschwerdewerts der ursprüngliche Klagewert maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZA 1/23
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Februar 2023, Az: I-15 U 55/21
vorgehend LG Düsseldorf, 19. August 2021, Az: 4a O 99/20
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den das Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers bemisst sich seine Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Klage ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozesskosten oder Zinsen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat Zahlung in Höhe von 17.355,46 € gefordert, wovon ihm das Berufungsgericht 511,73 € zuerkannt hat.
Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.
| Born | V. Sander | Adams | |||
| B. Grüneberg | von Selle |