Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für eine Bank
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde. Zentral ist, ob der wirtschaftlich Beteiligte (Gläubigerin) die Kosten tragen kann und darf. Der BGH verneint dies nach §116 ZPO: Die Gläubigerin würde bei Erfolg deutlich höhere Mittel erhalten als die zu erwartenden Prozesskosten, weshalb ihr Vorschüsse zumutbar sind. Ein Verzicht der Gläubigerin auf direkte Haftungsansprüche macht die Kostenübernahme nicht automatisch unzumutbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen; Gläubigerin ist zur Kostenübernahme zumutbar
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Prozesskosten nicht zuzumuten ist.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen; maßgeblich ist, ob der zu erwartende Nutzen bei Erfolg die aufzubringenden Kosten vernünftigerweise deutlich übersteigt.
Zur Beurteilung des zu erwartenden Nutzens sind mögliche Abzüge (Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters, Auslagen) sowie Prozess‑ und Vollstreckungsrisiken zu berücksichtigen.
Die vorherige Verzichtserklärung oder teilweise Entlassung der Beklagten durch die Gläubigerin begründet allein keine Unzumutbarkeit der Kostenübernahme, wenn der Gläubiger bei Erfolg wirtschaftlich wesentlich begünstigt wird.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 16. Dezember 2010, Az: 23 U 3425/10
vorgehend LG Landshut, 14. Mai 2010, Az: 72 O 6/10
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) ist es der H. bank zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der auf Zahlung von 219.119,84 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage erhielte sie als die einzige Insolvenzgläubigerin nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 30.000 € erhöhten, einen Betrag von ca. 187.000 € und damit mehr als das Zehnfache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 16.800 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 87.000 € immer noch mehr als das Fünffache der Kosten.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie die Beklagten zu 1 bis 4 gegen Zahlung eines Betrages von 50.000 € aus deren Bürgenhaftung entlassen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagten als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter - vor allem - aufgrund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 InsO). Im Erfolgsfalle führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin auf die unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1 bis 4 ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat.
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