Themis
Anmelden
BGH·I ZR 73/20·17.12.2020

Antrag auf Tatbestandsberichtigung: Berichtigung eines Revisionszurückweisungsbeschlusses

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses zur Revisionszurückweisung und erhebt Anhörungsrüge. Das Gericht hält die Berichtigung mangels Statthaftigkeit für unzulässig, weil Revisionszurückweisungsbeschlüsse den Rechtsweg abschließen und keiner Begründungspflicht unterliegen. Die Anhörungsrüge ist unbegründet: der Senat hat den Vortrag geprüft und verworfen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge in der Sache zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung einer Begründungspflicht unterliegt oder einer darstellungsbedürftigen Sachverhaltsdarstellung; abschließende Revisionszurückweisungsbeschlüsse fallen hier grundsätzlich nicht hinein.

2

Revisionszurückweisungsbeschlüsse, die den Rechtsweg abschließen und mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, bedürfen grundsätzlich keiner Begründung.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn die rügende Partei substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorträge übergangen hat; die bloße Erörterung oder Abweisung von Vortrag schließt die Rüge aus.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 320 Abs. 1 ZPO§ 319 ZPO§ 321a ZPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: I ZR 73/20, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 19. März 2020, Az: I-20 U 41/19

vorgehend LG Düsseldorf, 17. April 2019, Az: 12 O 219/18

Tenor

Der im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

2

a) Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Regelung des § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 7; Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 130/13, juris).

3

b) Danach ist im vorliegenden Fall der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2020, mit dem der Senat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen hat, unstatthaft.

4

Bei dem Beschluss über die Revisionszurückweisung handelt es sich um eine den Rechtsweg abschließende Entscheidung. Dieser Beschluss unterliegt keinem Begründungserfordernis, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 776/14, juris Rn. 27). Deshalb liegen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO nicht vor.

5

2. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht vorliegt.

6

a) Der Kläger bringt mit der Anhörungsrüge vor, der Senat habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem er Vortrag des Klägers zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung, zur Unverhältnismäßigkeit des Verbots der Selbstvertretung, zur Fähigkeit des Klägers zur Einarbeitung in das Revisionsrecht und zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG übergangen habe.

7

b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht vor. Der Senat hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag befasst und ihn nicht für durchgreifend erachtet.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Richter am BGH Prof. Dr. Schaffertist in Urlaub und daher gehindert zuUnterschreiben. Feddersen Koch Pohl Schmaltz