Unlauterer Wettbewerb: Angebot und Bewerbung von Glücksspielen durch private Anbieter während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit – Bandenwerbung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, das Bandenwerbung für Glücksspiele bei einem Länderspiel beanstandete. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorgebrachten Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Entscheidend war, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Angebote und Werbung privater Anbieter von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen in der Übergangszeit zwischen dem BVerfG-Urteil (28.3.2006) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (1.1.2008) nicht wettbewerbswidrig waren.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Bandenwerbung in der Übergangszeit nicht wettbewerbswidrig
Abstrakte Rechtssätze
Das Angebot und die Bewerbung von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen durch private Anbieter sind während der Übergangszeit zwischen der BVerfG-Entscheidung vom 28. März 2006 und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht ohne Weiteres als wettbewerbswidrig anzusehen.
Zur Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit nach dem UWG bedarf es einer konkreten gesetzlichen oder verfassungsrechtlich gestützten Verbotsgrundlage; das Fehlen einer solchen Regelung in der Übergangszeit schließt eine Unlauterkeit aus.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zu verwerfen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, Rügen aus Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Bandenwerbung für Glücksspiele ist nicht per se unlauter; es fehlt an einer Wettbewerbswidrigkeit, sofern zum Zeitpunkt der Werbung aufgrund der maßgeblichen Rechtsprechung keine klare Rechtswidrigkeit des Angebots festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. April 2009, Az: 5 U 169/07, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 7. September 2007, Az: 406 O 95/07
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 nicht wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 156/07 Rn. 34 ff., juris). Damit fehlt es für den Zeitpunkt des Länderspiels am 7. Februar 2007 auch an der Wettbewerbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Bandenwerbung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 €
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch