Anhörungsrüge gegen Kostenbeschluss nach §69a GKG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 26.10.2022 zu einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz. Entscheidend war, ob er substantiiert darlegte, dass entscheidungserhebliche Vorträge übergangen worden seien. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig mangels entsprechender Darlegung. Eine nicht gesetzlich vorgesehene Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht; weitere Eingaben werden unbeantwortet bleiben.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Kostenbeschluss als unzulässig verworfen mangels Darlegung übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringens
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG setzt eine substantiiert dargelegte Darlegung dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge unzulässig.
Eine Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht neben der Anhörungsrüge als eigenständiges Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Gerichte können Folgeeingaben unbeantwortet lassen, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde und keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Die Begründungslast für die Substantiierung einer Anhörungsrüge liegt beim Antragsteller; bloße Behauptungen genügen nicht, es bedarf konkreter Darstellung übergangenen Vorbringens.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. November 2022, Az: I ZR 62/22, Beschluss
vorgehend BGH, 26. Oktober 2022, Az: I ZR 62/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Februar 2022, Az: 6 U 185/20, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 1. September 2020, Az: 12 O 103/19
nachgehend BVerfG, 15. Mai 2023, Az: 1 BvR 628/23, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 26. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei (§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2022 - I ZB 22/22, juris).
Der Antragsteller und seine Prozessbevollmächtigten können nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Dr. Löffler