Rechtsstreit um einen Maklervertrag bezüglich eines Objektes mit zwei Eigentumswohnungen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wendeten sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um Maklerprovision für ein Objekt mit zwei Eigentumswohnungen. Streitpunkt war, ob das Objekt als Einfamilienhaus i.S.d. §§ 656a ff. BGB zu qualifizieren und der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden ist. Der BGH verweist auf seine Entscheidung I ZR 32/24: Maßgeblich ist der für den Makler erkennbare Erwerbszweck; hier lag dieser nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB ist maßgeblich, ob der Erwerb des Objekts für den Makler bei Vertragsschluss erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient.
Der Halbteilungsgrundsatz bei Maklervergütung findet nur Anwendung, wenn der Makler bei Abschluss des Maklervertrags erkennen konnte, dass das nachgewiesene oder vermittelte Objekt dem Erwerb zur Nutzung durch einen einzelnen Haushalt dient.
Bestehen multiple, nicht lediglich untergeordnete Wohneinheiten in einem Objekt, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Annahme eines für den Makler erkennbaren Erwerbszwecks für einen einzelnen Haushalt; daraus folgt regelmäßig die Nichtanwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, vorgebrachte Rügen verfahrensrechtlicher Art nicht durchgreifen und die Rechtssache durch existierende Entscheidungen geklärt ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 18. März 2024, Az: I-18 U 80/23, Urteil
vorgehend LG Bielefeld, 27. März 2023, Az: 19 O 395/22, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.346,50 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
II. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Grundsätze für die Beurteilung des für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes gemäß §§ 656a ff. BGB maßgeblichen Begriffs des Einfamilienhauses gelten, ist durch das Urteil des Senats vom 6. März 2025 (I ZR 32/24, juris) geklärt. Danach ist für die Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB der für den Makler erkennbare Erwerbszweck maßgeblich. Um ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich mithin, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, juris Rn. 17).
III. Eine Revision der Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 206/19, juris Rn. 2). Nach den vom Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2024 - 18 U 80/23, juris) rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen konnte die klagende Immobilienmaklerin bei Abschluss des Maklervertrags mit den beklagten Erwerbern im Hinblick auf die Existenz zweier Eigentumswohnungen im nachgewiesenen Objekt, deren eine nicht lediglich untergeordnete Bedeutung hatte, nicht davon ausgehen, dass das nachgewiesene Objekt Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dienen sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, juris Rn. 23).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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