Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess: Zueigenmachen der in einem gerichtlichen Hinweis angeführten Tatsachen - Gerichtsbekannt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Strittig war, ob das Berufungsgericht eine in einem gerichtlichen Hinweis genannte Tatsache von Amts wegen zur Entscheidungsgrundlage machte. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Klägerin den gerichtlichen Hinweis ausdrücklich übernahm und damit der Beibringungsgrundsatz erfüllt war. Die Angelegenheit habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; gerichtlicher Hinweis von der Klägerin übernommen, Beibringungsgrundsatz gewahrt
Abstrakte Rechtssätze
Der Beibringungsgrundsatz verlangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vom Parteivortrag getragen werden; eine Tatsache wird Teil des Vorbringens, wenn eine Partei sie ihrem Vortrag ausdrücklich zu eigen macht.
Die ausdrückliche Zustimmung einer Partei zu einem gerichtlichen Hinweis gilt als Übernahme der darin genannten Tatsachen und erfüllt damit die Anforderungen des Beibringungsgrundsatzes.
Das Berufungsgericht macht eine dem Richter aus einem anderen Verfahren bekannte Tatsache nicht von Amts wegen zur Grundlage des Urteils, wenn die Parteien den gerichtlichen Hinweis übernehmen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, verfahrensgrundrechtliche Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit einer Entscheidung nicht bedürfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 1. April 2009, Az: I-18 U 105/05, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 9. Juni 2005, Az: 31 O 131/03, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht von Amts wegen eine den Richtern aus einem anderen Verfahren bekannte Tatsache zur Grundlage des angegriffenen Urteils gemacht. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Parteien mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass es mittlerweile "gerichtsbekannt" sei, dass die Beklagte bei einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens weder die Beförderung ablehne noch besondere Sicherheitsvorkehrungen treffe, wenn die Grenze zum Verbotsgut nicht erreicht werde, was bei allen noch in Rede stehenden Schadensfällen zutreffe. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. November 2008 Stellung genommen und mitgeteilt, dass dem gerichtlichen Hinweis aus ihrer Sicht nur zugestimmt werden könne. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dem Standpunkt des Gerichts anschließt und sich die vom Berufungssenat angeführte Tatsache im Rahmen ihres Vortrags zu eigen macht. Dem Beibringungsgrundsatz ist damit genügt (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 291 Rdn. 4; Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 6 a.E.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage stellt sich danach im Streitfall nicht.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.416,02 €
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch