Revisionsurteil: Berichtigung des Tatbestandes
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten die Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils vom 6.10.2011 (Ersatz von „Sicherungs‑CD“ durch „Recovery‑CD“). Der Senat lehnte den Antrag als unzulässig ab. Er führt aus, dass der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht nach § 320 ZPO berichtigt werden kann, weil die verkürzte Wiedergabe kein urkundliches Beweismittel ist; eine Ausnahmesituation nach Zurückverweisung lag nicht vor. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils mangels Zulässigkeit als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Berichtigung nach § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt.
Eine Ausnahme, in der der Tatbestand eines Revisionsurteils nach Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO erlangt, liegt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vor und war hier nicht gegeben.
Die Ablehnung eines unzulässigen Antrags auf Tatbestandsberichtigung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen; die Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO steht der Verwerfung des unzulässigen Antrags nicht entgegen.
Eine bloße terminologische oder inhaltliche Korrektur der verkürzten Wiedergabe des Parteivorbringens ist nicht Gegenstand der Tatbestandsberichtigung, soweit die betreffende Wiedergabe keine Urkunde darstellt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 6/10
vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2009, Az: 6 U 160/08
vorgehend LG Frankfurt, 23. Juli 2008, Az: 2-6 O 439/07
Tenor
Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe
Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" ersetzt wird durch "Recovery-CD". Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2004, 271, 272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
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