Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Wettbewerbs- und Markenrecht ohne wirtschaftliche Identität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung wegen bundesweiter Werbung und stützte sich primär auf ihr Unternehmenskennzeichen, hilfsweise auf UWG und eine Abgrenzungsvereinbarung. Der Senat entschied, dass über sämtliche Ansprüche zu entscheiden war und nicht wirtschaftliche Identität vorliegt. Demgemäß sind die Werte der nicht wirtschaftlich identischen hilfsweise geltend gemachten Ansprüche hinzuzurechnen. Der Streitwert der Revision wurde auf 300.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Neufestsetzung des Streitwerts teilweise stattgegeben; Streitwert für die Revision auf 300.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert im Revisionsverfahren bemisst sich aus dem in erster Linie verfolgten Hauptanspruch; zusätzlich sind die im Revisionsverfahren entschiedenen, hilfsweise geltend gemachten Ansprüche hinzuzurechnen, wenn sie nicht denselben Gegenstand bilden (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 GKG).
Der Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist ein selbständiger kostenrechtlicher Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert; eine Zusammenrechnung erfolgt dort, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und keine wirtschaftliche Identität vorliegt.
Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn in ein Eventualverhältnis gestellte Ansprüche nicht so nebeneinander bestehen können, dass bei Fortdenken der Bedingung allen stattgegeben werden könnte, vielmehr die Stattgabe des einen Antrags notwendigerweise die Abweisung des anderen zur Folge hätte.
Bei der Addition von Werten nicht wirtschaftlich identischer, im Einheitlichen Unterlassungsantrag liegender Ansprüche ist eine schematische Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs unzulässig; vielmehr ist der Streitwert des Hauptanspruchs festzusetzen und die Werte der Hilfsansprüche angemessen zu erhöhen unter Berücksichtigung des unveränderten Angriffsfaktors.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Januar 2013, Az: I ZR 58/11, Urteil
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2011, Az: 3 U 69/09
vorgehend LG Hamburg, 9. April 2009, Az: 327 O 533/08
Tenor
In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 300.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in der Ausgabe der "Welt am Sonntag" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Anspruch hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 250.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 250.000 € festgesetzt.
II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 300.000 €.
1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus dem in erster Linie verfolgten Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet des einheitlichen Antrags jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren.
2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 300.000 € festzusetzen.
a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für den Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 250.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 25.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 300.000 € ausmacht.
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