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BGH·I ZR 56/19·06.04.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsurteil wegen angeblich verzögerter Zustellung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob nach § 321a ZPO Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil v. 26.1.2023 und rügte u.a. fehlerhafte Behandlung und Verzögerung der Zustellung einer ursprünglichen Klageschrift. Der Senat verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er die vorgebrachten Einwendungen geprüft und die Klägerin wegen unzureichender Bereitstellung von Abschriften als unsorgfältig bewertet hat. Eine grundrechtliche Rüge war nicht über § 321a ZPO geltend zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Eine Gehörsverletzung liegt nicht allein im Vorliegen eines abweichenden Ergebnisses; ausreichend ist, dass das Gericht die relevanten Einwendungen gewürdigt und die Zurückweisung hinreichend begründet hat.

3

Klagende müssen zur zügigen Durchsetzung ihrer Rechte erforderliche zuzustellende Abschriften bereitstellen; unzureichende Bereitstellung kann die Rüge verzögerter Zustellung entkräften (§ 133 ZPO).

4

Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 oder Art. 20 Abs. 3 GG fallen nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

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Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 133 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Januar 2023, Az: I ZR 56/19, Urteil

vorgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: I ZR 56/19, EuGH-Vorlage

vorgehend OLG Nürnberg, 5. Februar 2019, Az: 3 U 24/16

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Dezember 2015, Az: 4 HKO 10266/12

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Januar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

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1. Ohne Erfolg bringt die Klägerin vor, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet, nach dem das Landgericht die Zustellung der am 30. Dezember 2013 eingereichten Klageschrift vom 4. Oktober 2013 durch Fehlbehandlung verzögert habe, weil es auf die wegen Nichtbetreibens weggelegte Klageschrift vom 15. Dezember 2012 nicht mehr angekommen sei. Der Senat hat das Vorliegen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landgericht verneint und ausgeführt, dass es schon zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beklagten auch der Zustellung der ursprünglichen Klageschrift bedurfte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 56/19, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 452 - HEITEC III). Soweit die Klägerin geltend macht, nicht die Klageschrift vom 4. Oktober 2013, sondern der begleitende Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 habe das Aktenzeichen der ursprünglichen Klage getragen, verkennt sie, dass sie den Zusammenhang zur ursprünglichen Klageschrift gerade durch diesen die Einreichung der neuen Klageschrift begleitenden Schriftsatz hergestellt hat.

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2. Mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag, nach dem sie nicht gehalten gewesen sei, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung der Klageschrift hinzuwirken, hat sich der Senat ebenfalls befasst, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet, weil die Klägerin bei der Bereitstellung der erforderlichen Abschriften unsorgfältig gehandelt hat (BGH, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 52] - HEITEC III).

4

3. Der Senat hat sich auch mit dem als übergangen gerügten Vorbringen der Klägerin befasst, dass die Anforderung des Originals der Klageschrift vom 15. Dezember 2012 jedenfalls deshalb gegenstandslos gewesen sei, weil dem Landgericht das Original der Klageschrift bereits vorgelegen habe und es sich bei § 133 ZPO, der die Einreichung zuzustellender Abschriften regele, um eine Sollvorschrift handele. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die Möglichkeit der Herstellung von Abschriften durch das Landgericht nichts daran ändert, dass es - auch mit Blick auf § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Sache eines angemessen sorgfältigen Klägers ist, durch Bereitstellung der erforderlichen Abschriften zur zügigen Durchsetzung seiner mit der zuzustellenden Klage geltend gemachten Rechte beizutragen (BGH, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 52] - HEITEC III).

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4. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, ist eine solche Rüge vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 4] = WRP 2008, 956; Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 [juris Rn. 22], jeweils mwN). Im Übrigen liegt eine solche Verletzung auch nicht vor.

6

II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

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