Aussetzung des Revisionsverfahrens I ZR 5/24 bis zur EuGH-Entscheidung (C‑440/23)
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzt das Revisionsverfahren I ZR 5/24 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C‑440/23 aus. Die zentrale Frage ist die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, deren Ergebnis für den Ausgang der Revision erheblich sein kann. Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der einheitlichen Rechtsanwendung.
Ausgang: Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung in C‑440/23 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, solange ein beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Verfahren eine für die Entscheidung erhebliche unionsrechtliche Frage enthält.
Die entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des EuGH voraussichtlich Einfluss auf die Rechtslage des nationalen Verfahrens hat.
Die Aussetzung nationaler Verfahren dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.
Die Entscheidung über die Aussetzung ist eine prozessuale Ermessensentscheidung, die unter Abwägung des Interesses an zügigem Verfahrensabschluss und der Bedeutung der Vorabentscheidungsfrage zu treffen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 30. November 2023, Az: 1 U 14/23
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 20. Dezember 2022, Az: 16 O 3542/21
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer