Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung über die Abrechnung nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags und verlangte ausschließlich zeitanteilige Vergütung. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorgebrachten Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Weder Art.14 Abs.3 RL 2011/83/EU noch §358 Abs.8 BGB schreiben eine ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vor. Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und Rügen nicht durchgreifend
Abstrakte Rechtssätze
Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU und § 358 Abs. 8 BGB enthalten keinen allgemeinen Gebotscharakter, der eine ausschließlich zeitanteilige Abrechnung bei vorzeitigem Widerruf von Partnervermittlungsverträgen zwingend vorgibt.
Die Nichtzulassung der Revision ist zu rechtfertigen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, auf Verfahrensgrundrechte gestützte Rügen nicht durchgreifen und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht erforderlich, wenn die maßgeblichen Auslegungsfragen der Richtlinie im konkreten Fall keine erhebliche unionsrechtliche Klärung erfordern.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Würdigung des Berufungsgerichts ist begrenzt; das Revisionsgericht darf eine wertende Tatsachen- und Rechtswürdigung nur bei Vorliegen vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit beanstanden.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. März 2017, Az: 3 U 122/14, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 22. Juli 2014, Az: 406 HKO 66/14, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.
Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist. Vernünftige Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht bestehen nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.000 €
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