Wettbewerbsverstoß: Unverlangte Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob eine Anhörungsrüge (§321a ZPO) gegen das Senatsurteil mit dem Vorbringen, sie werbe lediglich für Gewinnspiele. Der Senat wies die Rüge als unbegründet zurück. Er betonte, dass nach §7 Abs.2 Nr.2 UWG das Wesensmerkmal die unverlangten Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ist und das Beworbene regelmäßig unerheblich ist. Eine Ausnahme gelte nur für Werbung für eigene Geschäftsleistungen, nicht für Vermittler/Callcenter.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Bei §7 Abs.2 Nr.2 Fall 1 UWG besteht das charakteristische Merkmal der Rechtsverletzung in unverlangten Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern; der beworbene Gegenstand ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
Eine Ausnahme von dem Verbot unverlangter Werbeanrufe liegt dann vor, wenn ein Gewerbetreibender für Waren oder Dienstleistungen wirbt, die Gegenstand seines eigenen Geschäftsbetriebs sind.
Wer im Auftrag Dritter Werbeanrufe tätigt (z. B. Callcenter oder vergleichbare Dienstleister), nimmt in der Regel unverlangene Werbung für fremde Leistungen vor und fällt damit unter die Regelung des §7 Abs.2 Nr.2 UWG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Oktober 2010, Az: I ZR 46/09, Urteil
vorgehend OLG Zweibrücken, 26. Februar 2009, Az: 4 U 51/08
vorgehend LG Frankenthal, 21. Februar 2008, Az: 2 HKO 120/07
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ihr Tätigkeitsfeld auf die Vermittlung von Gewinn- und Glücksspielen beschränke.
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist davon ausgegangen, dass im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG das Charakteristische der Verletzungshandlung in unverlangten Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern besteht und es deshalb grundsätzlich irrelevant ist, wofür geworben wird. Etwas anderes hat zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Das Vorliegen dieses Ausnahmefalls hat der Senat verneint, weil die Beklagte für die Teilnahme an Gewinnspielen geworben hat. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe für eigene Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die Tätigkeit der Beklagten derjenigen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe für fremde Dienstleistungen tätigte.
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