Wettbewerbsverstoß eines Online-Versandhändlers: Erforderlicher zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware und dem Bestell-Button
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein wettbewerbsrechtliches Urteil. Streitpunkt war, ob Pflichtangaben zu wesentlichen Warenmerkmalen in zeitlichem und räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Bestell-Button stehen müssen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass ein Link nur im Warenkorb diesen Zusammenhang nicht herstellt. Eine Vorlage an den EuGH hielt das Gericht für nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Link im Warenkorb genügt nicht wegen fehlendem zeitlich-räumlich-funktionalem Zusammenhang zwischen Pflichtangaben und Bestell-Button
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fernabsatzverträgen müssen Pflichtangaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware in einem zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Bestell-Button bereitgestellt werden.
Fehlt der erforderliche zeitlich und räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Pflichtangaben und Bestell‑Button, genügt die Gestaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben und kann einen Wettbewerbsverstoß begründen.
Allein das Setzen eines Links auf Produktdetails, der erst im Warenkorb erreichbar ist, erfüllt den erforderlichen Zusammenhang nicht.
Ob der erforderliche Hinweis auch in Form eines unmittelbar am Bestell‑Button angebrachten Links ausreichend sein kann, blieb in der Entscheidung offen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 31. Januar 2019, Az: 29 U 1582/18, Urteil
vorgehend LG München I, 4. April 2018, Az: 33 O 9318/17, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt (vgl. Föhlisch, MMR 2019, 251). Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell-Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form eines Links auf diese Details erfolgen kann. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz