Nichtzulassungsbeschwerde bei verbotener Heilmittelwerbung: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrundes; Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher- Bildern
KI-Zusammenfassung
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte gegen Vorher‑Nachher‑Werbung für Hyaluron‑Unterspritzungen. Das LG untersagte die Werbung; die Berufung blieb erfolglos. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde ab, weil die Rechtsfrage durch die zwischenzeitliche Senatsentscheidung I ZR 170/24 geklärt ist. Hyaluron‑Injektionen zur Formveränderung gelten als operativer plastisch‑chirurgischer Eingriff i.S.v. HWG; vergleichende Vorher‑Nachher‑Werbung ist daher unzulässig.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen KG‑Beschluss als unbegründet abgewiesen, da der Zulassungsgrund durch Senatsrechtsprechung entfallen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist die Entscheidung des Revisionsgerichts; ein ursprünglich gegebener Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird.
Entspricht die angefochtene Entscheidung der zwischenzeitlich vom Revisionsgericht getroffenen Klärung, ist der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat.
Die Einbringung von Hyaluron mittels Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des Körpers ist ein operativer plastisch‑chirurgischer Eingriff i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG; für solche Eingriffe ist vergleichende Werbung mit Vorher‑Nachher‑Bildern unzulässig.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 31. Januar 2025, Az: 5 U 115/23
vorgehend LG Berlin, 15. November 2023, Az: 97 O 8/23, Urteil
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 31. Januar 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an. Im Oktober 2022 bewarb sie auf der von ihr betriebenen Webseite Unterspritzungen mit Hyaluronsäure mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in [im Urteil näher bezeichneten] Anlagen wiedergegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob das Unterspritzen einer Substanz unter die Haut einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstelle.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist. Der Senat hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 in der Sache I ZR 170/24 - Hyaluron-Nasenkorrektur (GRUR 2025, 1422) entschieden, dass die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG ist, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
3. Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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